Öffentliche Bekanntmachungen
Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Gemeinde Herrischried über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
veröffentlicht am 16. Dezember 2025
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
veröffentlicht am 04. Dezember 2025
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JAHRESABSCHLUSS 2024 der Gemeinde Herrischried
Nach § 95 b Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wird bekannt gegeben, dass der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 17. November 2025 den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2024 mit folgenden Ergebnissen festgestellt hat.
JR2024_ö.B_ohne Bekanntmachungshinweise
veröffentlicht am 25. November 2025
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Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart
Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2026 ist der 01.01.2026.
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2025 versandt (abweichender Meldebogenversand für Bienen).
Sollten Sie bis zum 01.01.2026 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.
Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2026 meldepflichtig.
Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2026 einen Meldebogen.
Melde- und beitragspflichtige Tiere sind: Pferde
Schweine
Schafe
Hühner
Truthühner/Puten
Meldepflichtige Tiere sind: !!!Achtung Änderung ab 2026!!!
Bienenvölker è Stichtag 01.05.2026
(unabhängig von der Mitgliedschaft im Verein)
Alle uns bekannten Bienenhalter werden rechtzeitig angeschrieben.
Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.
Nicht meldepflichtig sind u.a.: Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen,
Gänse und Enten.
Wenn bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner gehalten werden und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) vorhanden sind, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.
Es spielt keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einer reinen Hobbyhaltung stehen – für die Meldung ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort zu melden.
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2026 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Nähere Informationen finden Sie auch auf dem Informationsblatt als Anlage zum Meldebogen und auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de
Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: ; Internet: www.tsk-bw.de
veröffentlicht am 25. November 2025
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Öffentliche Bekanntmachung
des Landratsamtes Lörrach –untere Flurbereinigungsbehörde-
Flurbereinigung Schopfheim-Gersbach
Vorläufige Besitzeinweisung vom 01.08.2025
veröffentlicht am 02.Oktober 2025
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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2026
23. Mai 2025
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) schreibt hiermit das Jahresprogramm 2026 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum - ELR - vom 9. Juli 2014, geändert durch Verwaltungsvorschrift des MLR vom 14. Januar 2021 (GABl. 2021, S. 101) mit EFRE-Ergänzung vom 22. März 2022 (www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR").
Grundsätzliches
Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt leistet in einem der vier Förderschwer- punkte Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden. Einzelheiten zu den jeweiligen Fördersätzen können der Fördersatztabelle ELR entnommen werden. Projekte sind grundsätzlich im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen
Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung
Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger. Durch Förderanreize möchte das ELR diesen Prozess unterstützen. Zudem soll der Vorbildcharakter zum Beispiel des Bauens mit Holz belebt werden, um Nachahmer anzuregen. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe (wie z.B. Holz) als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird deshalb der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden. Der Einsatz von CO2-bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen.
EU-Beihilfevorgaben
Analog zur Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (sog. De-minimis-Verordnung) gilt für alle beihilferelevanten Projekte eine Anhebung des max. Förderhöchstbetrags auf bis zu 300.000 Euro. In allen beihilferelevanten Förderschwerpunkten ist eine einheitliche Förderung von regulär max. 250.000 Euro bzw. für Projekte mit CO2-speichernden Baustoffen in der Tragwerkskonstruktion max. 300.000 Euro möglich. Die Fördersätze gelten sowohl bei Förderungen auf der Grundlage der De- minimis-Verordnung wie auch bei Projekten, die nach AGVO bewilligt werden.
Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen
Ziel ist, für diesen Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Im Fokus steht die Aktivierung von innerörtlichem Wohnraum durch
Umnutzungen leerstehender Gebäude,
Aufstockungen von Bestandsgebäuden,
umfassende Modernisierungen,
sowie die Gestaltung von modellhaften kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen (siehe Anlage).
innerörtliche Nachverdichtungen mit Mehrfamilienhäusern,
Der Neubau von Einfamilienhäusern ist von der Förderung ausgeschlossen.
Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Bei Antragstellung ist dies mit einem Lageplan nachzuweisen.
Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Die Förderung ist unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2023/2381 (De-minimis-Verordnung) möglich.
Die Aktivierung innerörtlicher Flächenpotenziale gehört zu den zentralen Herausforderungen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung. Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten, um die flächenschonende Innenentwicklung weiter zu stärken. Gemeinden haben trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Die Förderung beim unrentierlichen Mehraufwand kann daher abweichend mit bis zu 75 % gefördert werden.
Innerörtliche Freiflächen und Wasserrückhaltemöglichkeiten tragen im Fall von Starkregenereignissen und heißen, trockenen Sommern zur Resilienz der Gemeinden bei. Bei kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen werden daher Projekte mit entsprechenden Maßnahmen (z. B. Wasserspeicher, versickerungsfreundliches Pflaster, angepasste Bepflanzung) prioritär gefördert. Daher wird auch im Programmjahr 2026 ein Förderzuschlag für klimasensible, modellhafte Vorhaben angeboten. Eine erhöhte Förderung ist für besonders modellhafte innerörtliche Wohnumfeldmaßnahmen in Bezug auf Klimaschutz und Klimaresilienz, z. B. durch Vorhaben zur Umsetzung des
„Schwammdorf“-Konzepts, möglich. Die Förderung kann mit bis zu 50 %, max. 1.000.000 Euro er- folgen. Nähere Informationen sind der Anlage zur Ausschreibung zu entnehmen.
Förderschwerpunkt Grundversorgung
Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote zählen. Für eine erhöhte Förderung im Bereich Grundversorgung ist immer die Frage zu stellen, welche Angebote es bereits vor Ort gibt. Das ELR unterstützt hier keine konkurrierenden Betriebe, sondern Investitionen, die zum Erhalt des Angebots am Ort beitragen oder durch Neugründung ein neues Angebot vor Ort schaffen. Die den Aufnahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt muss den Bedarf der Grundversorgung für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung unter Berücksichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im Ort darstellen und bestätigen.
Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.
Förderschwerpunkt Arbeiten
Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Be- triebe (bis zu 100 Mitarbeiter) unterstützt werden. Auch neue Organisationsformen, wie Co- Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern, sind förderfähig.
Im Sinne einer nachhaltigen Flächennutzung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispiels- weise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs aus dem Ortskern, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen. Auch die Nutzung von Bestandsgebäuden/Gewerbebrachen wird prioritär gefördert.
Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser werden gefördert, wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Umnutzung von Bestandsgebäuden. Der reguläre Förderbetrag
beträgt maximal 750.000 Euro bzw. bei Projekten mit CO2-speichernden Baustoffen in der Trag- werkskonstruktion bis zu 1.000.000 Euro.
Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist nur möglich, wenn bei den Baumaßnahmen Bestandsgebäude genutzt und diese ggf. untergeordnet ergänzt werden (mit Anbauten). Auch die Schaffung von Barrierefreiheit bei Bestandsgebäuden stellt eine mögliche förderrelevante strukturelle Verbesserung dar.
Weitere Hinweise
Das ELR ist offen für innovative Ansätze, wie z. B. die Nachnutzung ehemaliger Trafohäuschen (auch Turmstation oder Trafoturm genannt). Aber auch die multifunktionale Nutzung von Gebäu- den und innerörtlicher Flächen bzw. vorhandener Bausubstanz ist förderfähig, wenn die Projekte zur Belebung der Ortskerne beitragen. Dies gilt auch für Projekte, die zur Reduktion der überbauten Fläche und intensiverer Flächennutzung durch flächensparsame Bauweise (z. B. mit Dach-
/Fassadenbegrünungen zur Erhaltung der Artenvielfalt) beitragen.
Die (Unter-)Nutzung und Unterhaltung von kirchlichen Räumen stellt für viele Kirchen zunehmend eine Herausforderung dar. Die Kirchen im Land haben sich mit diesem Thema intensiv auseinandergesetzt. Es gibt immer mehr Ansätze, kirchliche Räume für alternative oder erweiterte Nutzungen zu öffnen. Dies soll helfen, die Gebäude zu erhalten und gleichzeitig ihre Bedeutung für die Gemeinschaft zu bewahren. Das ELR kann diese Entwicklung unterstützen. Deshalb soll ein Schwerpunkt der ELR-Förderung in diesem Programmjahr auch auf Investitionen zur Umnutzung von kirchlichen Gebäuden beispielsweise zu kommunalen Kultur- bzw. Begegnungsstätten oder Gemeinschaftseinrichtungen gesetzt werden.
Verfahren
Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2026 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen. Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen.
Ein Aufnahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden und enthält alle in seinen Bereich fallenden Einzelprojekte. Diese sind im Formular ELR-1/3 entsprechend der Priorität aufzulisten.
Es können nur Einzelprojekte angemeldet werden, deren bauliche Umsetzung grundsätzlich 2026 beginnt. Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags. Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt aus gemeindlicher Sicht. Bei der Formulierung der Projektbeschreibung zu Investitionen von Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Anzahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab und lassen diese Angaben durch Mitzeichnung des Unternehmens bestätigen.
Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen diese in eine Rangfolge gebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können (siehe Formular ELR-1/1).
Auf den Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirks- und Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge in eine Rangfolge gebracht. Insbesondere auf Landkreisebene ist die strukturelle Ausgangslage mit Bezug auf die Bedürftigkeit der Gemeinde (z. B. Bevölkerungsentwicklung, Steuerkraftsumme, Einwohner pro ha Siedlungsfläche) und die strukturelle Bedeutung der beantragten Projekte bei der Priorisierung der Aufnahmeanträge zu würdigen.
Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sowie weitergehende Informationen sind unter der Internetadresse
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr abrufbar. Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind bei der Gemeinde Herrischried bis zum 01. September 2025 einzureichen.
Veröffentlicht am 09.07.2025
Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche_Bekanntmachung_Gemeinde_Herrischried_XXL Landtag verhindern_V2
veröffentlicht am 17.04.2025
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Amt für Flurneuordnung
Untere Flurbereinigungsbehörde
Buchbrunnenweg 18, 79713 Bad Säckingen
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Görwihl-Strittmatt (Wald)
Vorläufige Anordnung vom 07.04.2025

Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung der Gemeinde Herrischried für das Haushaltsjahr 2025
veröffentlicht am 4. März 2025
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften
"Feuerwehr Wehrhalden-Großherrischwand"
veröffentlicht am 3. März 2025
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Öffentliche Bekanntmachung Ergebnis Bürgerentscheid
Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung_Sitzung_Urnenwahlvorstand_signiert
veröffentlicht am 20. Februar 2025
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung_Sitzung_Briefwahlvorstand_signiert
veröffentlicht am 20. Februar 2025
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung - Gemeidewahlausschuss Sitzung
veröffentlicht am 20. Februar 2025
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung_Durchführung Bürgerentscheid am 23.02.2025_digitalsigniert
veröffentlicht am 13. Februar 2025
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung - Wahlbekanntmachung
veröffentlicht am 13. Februar 2025
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
veröffentlicht am 06. Februar 2025
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Baden-Württemberg
Regierungspräsidium
Freiburg
Natura 2000-Managementplan für das Vogelschutzgebiet
8114-441 „Südschwarzwald“ – Bekanntgabe der Endfassung –
Für die Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes „NATURA 2000“ werden im Auftrag der Regierungspräsidien Natura 2000-Managementpläne (MaP) erstellt. Mit Hilfe dieser Managementpläne soll der Schutz und die Erhaltung der in Natura 2000-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und Arten des Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) umgesetzt werden.
Der Managementplan für das Vogelschutzgebiet 8114-441 Südschwarzwald steht zum Download bereit unter:
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-endfassungen
Darüber hinaus kann der Managementplan in Kürze auch an folgenden Stellen zu den ortsüblichenSprechzeiten eingesehen werden; es wird um telefonische Anmeldung gebeten:
Landratsamt Waldshut, Untere Naturschutzbehörde, Industriestraße 2, 79761 Waldshut- Tiengen, Tel.: 07751/86-0
Landratsamt Lörrach, Untere Naturschutzbehörde, Im Entenbad 11 + 13, 79541 Lörrach, Tel.: 07621/410-0
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Untere Naturschutzbehörde, Stadtstraße 2 und 3, 79104 Freiburg, Tel.: 0761/2187-0
Regierungspräsidium Freiburg, Referat Naturschutz und Landschaftspflege, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg, Tel.: 0761 208-0
Der Managementplan ist ein behördenverbindlicher Fachplan, in dem die Vorkommen von Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie dargestellt und bewertet werden. Er enthält außerdem Ziele und Maßnahmenempfehlungen für deren Erhaltung und Entwicklung.
Die Umsetzung des Plans erfolgt durch die Landratsämter Waldshut, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald und der Stadt Freiburg (Fachbereiche Naturschutz, Landwirtschaft und Forst) sowie durch die Landschaftserhaltungsverbände. Bei konkreten Fragen können Sie sich an die zuständigen Behörden bei den Landratsämtern wenden.
Für weitere allgemeine Fragen zum Managementplan wenden Sie sich an:
Ina Hartmann, , Tel.: 0761/208-4144 (Regierungspräsidium Freiburg, Referat 56 – Naturschutz und Landschaftspflege)
Weitere Informationen zu den Natura 2000-Managementplänen finden Sie auch unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt5/ref56/natura2000/
Bekanntmachung_MaP Südschwarzwald
veröffentlicht am 05. Februar 2025
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung_Einsicht__WVZ_BTW_2025
veröffentlicht am 23. Januar 2025
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung_Einischt_WVZ.pdf
veröffentlicht am 23. Januar 2025
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung_Buergerentscheid_Windpark_Oedland_Herrischried-Flaechenpooling_digitalsigniert
veröffentlicht am 09. Januar 2025
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
veröffentlicht am 19. Dezember 2024
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplans "Feuerwehr Wehrhalden-Großherrischwand"
veröffentlicht am 18. Dezember 2024
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Stadt Bad Säckingen
Öffentliche Bekanntmachung
veröffentlicht am 02. Dezember 2024
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Stadt Bad Säckingen
Öffentliche Bekanntmachung
veröffentlicht am 02. Dezember 2024
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Jahresabschluss 2023 Gemeinde Herrischried
veröffentlicht am 25. November 2024
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
der Gemeinde Herrischried vom 18.11.2024
Hebesatzsatzung - Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer zum 01.01.2025
veröffentlicht am 19. November 2024
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung zur Änderung der Kurtaxesatzung
der Gemeinde Herrischried vom 18. Oktober 2021 ergänzt durch Änderungssatzung vom 12. Dezember 2022
Kurtaxesatzung_2. Anpassung_23.10.2024_dig.sgniert
veröffentlicht am 22. Oktober 2024
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Beschluss der Frühzeitigen Beteiligung
Vorentwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften
„Feuerwehr Wehrhalden-Großherrischwand“
240823 ÖffentlicheBekanntmachung_BPlanFFWehrhalden-Großherrischwand_FrühzeitigeBeteilung
veröffentlicht am 27. August 2024
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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2025
vom 31. Mai 2024
240531-ELR Programmausschreibung Pj. 2025 des MLR_HER
veröffentlicht am 30. Juli 2024
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung der Gemeinde Herrischried für das Haushaltsjahr 2024
veröffentlicht am 26.02.2024
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
Redaktionsstatut der Gemeinde Herrischried
veröffentlicht am 22.12.2023
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Gemeinde Herrischried
Öffentliche Bekanntmachung
1. Benutzungssatzung mit Gebührenordnung für die Rotmooshalle Herrischried
(gültig ab 01. Januar 2024)
veröffentlicht am 12.10.2023
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