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Übersicht:  
So fördert das Land Baden-Württemberg die Gemeinde Herrischried im Zusammenhang mit dem Bereich "Schule"

 

220916_RF_Übersicht über Förderungen im Bereich Schule

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und

Verbraucherschutz über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2023

vom 24. Juni 2022

 

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz schreibt hiermit das Jahresprogramm 2023 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum - ELR - vom 9. Juli 2014, geändert durch Verwaltungsvorschrift des MLR vom 14. Januar 2021 (GABl. 2021, S. 101) mit EFRE-Ergänzung vom 22. März 2022 (www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR").

 

1 . Grundsätzliches

Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist Baden-Württembergs bedeutendstes Strukturentwicklungsprogramm für den Ländlichen Raum. Mit seinen vier Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten, Grundversorgung und Gemeinschaftseinrichtungen bietet es den Kommunen ein attraktives Förderangebot zur

Bewältigung aktueller struktureller Herausforderungen in den oben genannten Handlungsfeldern.

 

2 . Förderschwerpunkte 2023

Im Programmjahr 2023 liegt der Schwerpunkt der Förderung insbesondere auf den Themen Innenentwicklung/Wohnen und Grundversorgung sowie der damit verbundenen Bürgerbeteiligung. Diese Projekte werden in der Regel höher priorisiert.

 

Wohnraum und Ortskernentwicklung

Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch 

  • Umnutzungen leerstehender Gebäude,
  • Aufstockungen von Gebäuden,
  • innerörtliche Nachverdichtungen
  • sowie umfassende Modernisierungen.

Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren, sofern diese mit dem Ortskern zusammengewachsen sind. Ziel ist und bleibt es, für den Schwerpunkt "Innenentwicklung/Wohnen" rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen.

 

Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht  in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich.

 

Innerörtliche Entwicklungsperspektiven schaffen

Um die innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, muss häufig zuerst Platz für eine nachfolgende Neuordnung und Bebauung geschaffen werden. Das ELR unterstützt die Aktivierung innerörtlicher Flächen deshalb durch die Förderung von Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung. Nicht nur Kommunen können für diese Maßnahmen eine Förderung erhalten, auch bei Unternehmen oder Privatpersonen können beispielsweise Baureifmachungen mit 15 % bzw. 30 % gefördert werden.

 

Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird darüber hinaus auch die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten. Gemeinden haben trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Um den Anreiz für die innerörtliche Flächenaktivierung zu erhöhen, ist der Fördersatz beim unrentierlichen Mehraufwand abweichend von Nr. 6.1.1 ELR von 40 % auf bis zu 75 % erhöht.

 

Grundversorgung

Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wesentlicher Standortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote zählen.

 

Dabei ist für eine Förderung im Bereich Grundversorgung immer die Frage zu stellen, welche Angebote es am Ort gibt. Unterstützt werden hier nicht konkurrierende Betriebe, sondern Investitionen, die zum Erhalt des einzigen Angebots am Ort beitragen. Die den Aufnahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt muss den Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im Ort darstellen und formlos bestätigen (Formular ELR-5).

 

Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.

 

Weitere Informationen zum Förderschwerpunkt Grundversorgung sind unter der Internetadresse https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr verfügbar.

 

Projekte, die nicht der Grundversorgung dienen, können im Förderschwerpunkt Arbeiten beantragt werden.

 

Bürgerbeteiligung stärken

Innenentwicklung ist Überzeugungsarbeit. Sie braucht organisatorische Strukturen, Dialog und Mut, um Veränderungsprozesse einzuleiten und durchzuziehen. Deshalb unterstützt das ELR seit Jahren die Durchführung von Beteiligungs- und Mitwirkungsprozessen. Dabei hat sich gezeigt, dass der Einsatz eines örtlichen Koordinators als Bindeglied zwischen Bürgerschaft, Planenden und Verwaltung zur Steigerung der Akzeptanz solcher Veränderungsprozesse beitragen kann. Der Einsatz eines solchen Koordinators kann nach Nr. 5.2 ELR gefördert werden.

 

Sicherung und Schaffung zukunftsfähiger Arbeitsplätze

Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern.

 

Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in ein nahegelegenes Gewerbegebiet. Die frei werdende innerörtliche Fläche kann anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zugeführt werden.

 

Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

 

Stärkung der Gemeinschaft

Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser werden gefördert, wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Anpassung von Bestandsgebäuden.

 

Für Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen werden maximal 500.000 € Zuschuss gewährt. Soweit die Bauweise durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion erfolgt, wird die Förderobergrenze auf 750.000 € angehoben.

 

Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist nur bei Nutzung von Bestandsgebäuden oder im Rahmen der Schaffung von Barrierefreiheit möglich.

 

Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR verstärkt gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht.

 

Der Einsatz von CO2 bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen. Der Nachweis erfolgt mit dem Schlussverwendungsnachweis, dem die "Statistik der Baufertigstellungen" (siehe auch https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet) mit Bestätigungsvermerk durch die Gemeinde beizufügen ist.

 

Tabelle zur erhöhten Förderung bei CO2 bindenden Baustoffen:

 

Förderart         Fördersatz    max. Förderbeträge
Nr. 6.1 45 bzw. 55 % max. 750.000 €
Nr. 6.2 35 %

Umnutzung: max. 55.000 € pro Wohneinheit (WE)

Modernisierung und Baulückenschluss: max.

25.000 € pro WE

allg.: max. 125.000 €

Nr. 6.3.1.1 35 %

max. 200.000 € unter Beachtung von De-minimis bei Kleinstunternehmen der Grundversorgung und bei Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

Nr. 6.3.1.2,

Nr. 6.3.1.3

max. 15 bzw. 20 % max. 250.000 €
6.3.3 max. 15 bzw. 20 % max. 200.000 €

 

 

 

 
 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Modellprojekte

Nach Nr. 5.3 ELR sind Modellprojekte im ELR förderfähig. Hierbei kann es sich um innovative Projekte zur Strukturverbesserung aus allen vier Förderschwerpunkten handeln. Grundsätzlich wird geraten, bei der Beantragung von Modellprojekten frühzeitig Kontakt zum entsprechenden Regierungspräsidium aufzunehmen.

 

3 . Verfahren

Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2023 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen. Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen.

Ein Aufnahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden und enthält alle in seinen Bereich fallenden Einzelprojekte. Diese sind im Formular ELR-1/3 entsprechend der Priorität aufzulisten.

 

Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags. Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt aus gemeindlicher Sicht. Bei der Formulierung der Projektbeschreibung zu Investitionen von Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Anzahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab und lassen diese Angaben durch Mitzeichnung des Unternehmens bestätigen.

 

Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen auch diese in eine Rangfolge gebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können (siehe Formular ELR-1/1).

 

Auf den Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirks- und Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge in eine Rangfolge gebracht. Insbesondere auf Landkreisebene ist die strukturelle Ausgangslage mit Bezug auf die Bedürftigkeit der Gemeinde (z. B. Bevölkerungsentwicklung, Steuerkraftsumme, Einwohner pro ha Siedlungsfläche) und die strukturelle Bedeutung der beantragten Projekte bei der Priorisierung der Aufnahmeanträge zu würdigen.

 

Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sind unter der Internetadresse https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr abzurufen.

 

Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind in der Zeit vom

 

01. bis 09. September 2022

 

bei der Gemeinde Herrischried – Bauamt – einzureichen. Später eingegangene Anträge können leider nicht mehr berücksichtigt werden.

 

 

220803-ext-ELR-Ausschreibung ELR-Jahresprogramm

 

2023

 

 

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Bürgerinformationsbroschüre_Herrischried_79737_50_01_20

Kontakt

Gemeindeverwaltung Herrischried
Bürgermeister Christian Dröse
Hauptstraße 28
79737 Herrischried

 

Telefon: (07764) 9200-0
Fax: (07764) 9200-49
E-Mail:
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung

Telefonzeiten:

Montag bis Freitag von 09:00-12:00 Uhr

 

Bürgerservice:

Montag bis Donnerstag von 09:00-12:00 Uhr

 

Termine außerhalb dieser Zeiten können mit den jeweiligen Sachbearbeitern telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.

 

 

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