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Satzungen

Gemeinde Herrischried                                                             

Landkreis Waldshut

 

 

Haushaltssatzung der Gemeinde Herrischried
für das Haushaltsjahr 2022  

 

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.01.2022 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:

 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen  

                                                                                                                EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

8.040.000

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

8.310.000

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

- 270.000

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

             0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

             0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

             0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

- 270.000

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

7.067.600

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

7.301.930

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
     (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

- 234.330

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

10.560.000

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

11.340.000

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
      Investitionstätigkeit
(Saldo aus 2.4 und 2.5) von

- 780.000

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
     (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

- 1.014.330

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

1.780.000

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

- 84.600

 

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
        Finanzierungstätigkeit
(Saldo aus 2.8 und 2.9) von

1.695.400

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
        Saldo des Finanzhaushalts
(Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-.681.070

 

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf      780.000 EUR.

.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf                               6.690.000 EUR.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                  5.000.000 EUR.

 

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1.

für die Grundsteuer

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

320 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

325 v. H.

 

der Steuermessbeträge;

 

2.

für die Gewerbesteuer auf

350. v. H.

 

der Steuermessbeträge.

 

 

 

§ 6 Weitere Bestimmungen : keine.

 

 

Herrischried,  den  24.01.2022

 

Christian DRÖSE

Bürgermeister

 

                                                                                                            

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.  

Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am  31.01.2022 vorgelegt.

Das Landratsamt Waldshut hat am 24.02.2022 deren Gesetzmäßigkeit bestätigt und die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung, nämlich

- den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen,

- den Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, Kredite vorgesehen sind (genehmigungspflichtig: 940.000 €),  sowie

- den Höchstbetrag der Kassenkredite

genehmigt.

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 liegt an 7 Tagen, nämlich  vom 11.03. bis einschließlich 21.03.2022, ausgenommen 12.,13.,19. und 20.03.2022,  im Rathaus Herrischried, Rechnungsamt – Obergeschoss Zimmer 1.04 - , während der Dienststunden zur Einsicht öffentlich aus.

Über die gesetzliche Vorgabe hinaus besteht auch die Möglichkeit zur Einsichtnahme bis 31.03.2022.

Zur Einsichtnahme melden Sie sich bitte zuvor telefonisch oder per e-mail bei Roland Frank (07764-9200-20, ) oder bei Simeon König (07764-9200-22, ) an.

 

Herrischried, den 10. März 2022

 

Christian DRÖSE

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wappen Herrischried

 

 

 

 

Gemeinde Herrischried                                                             

Landkreis Waldshut

 

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des kommunalen Kindergartens „Wespennest“ der Gemeinde Herrischried und der Gebühren (Kindergartensatzung)

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) i. V. m. §§ 2, 13, und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, den §§ 22, 24, 90 und 97 a des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – und § 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Herrischried am 19. Juli 2021 folgende Satzung  zur Änderung der Satzung über die Benutzung des kommunalen Kindergartens „Wespennest“ der Gemeinde Herrischried und der Gebühren (Kindergartensatzung) beschlossen:

 

 

 

 

§ 1

 

§ 5 der Kindergartensatzung erhält folgende Fassung:

 

 

§ 5 Benutzungsgebühren

 

 

(1)   Benutzungsgebühren werden für jedes angemeldete Kind erhoben. Für die Berechnung der Benutzungsgebühren werden die gesamten jährlichen Betriebskosten zugrunde gelegt. Aus diesem Grund ist die Gebühr auch beim Einstieg während der Ferien, vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zum Ausscheiden des Kindes stets für den vollen Kalendermonat zu bezahlen. Sind der Einstieg und die damit verbundene Eingewöhnung des Kindes betriebsbedingt nur zur Mitte des Monats möglich, wird die monatliche Gebühr um 50 % reduziert.

 

(2)   Für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung werden zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands nachfolgende Benutzungsgebühren erhoben:

Monatliche Gebühren für die Betreuung in verlängerter Öffnungszeit (6,0 h):

Tarif:

 monatlich

Kinder ab 3 Jahre

        100,00 €

2. Kind ab 3 Jahre

          50,00 €

3. Kind und weitere Kinder ab 3 Jahre

             frei

 

 

Kinder unter 3 Jahre

        200,00 €

2. Kind unter 3 Jahre

        133,00 €

3. Kind unter 3 Jahre (1. und 2. Kind über 3 Jahre)

        100,00 €

3. Kind unter 3 Jahre (1. Kind über 3 Jahre, 2. Kind unter 3 Jahre)

        100,00 €

 

 

Kinder ab 3 Jahre, 1 x pro Woche

          32,00 €

Kinder ab 3 Jahre, 2 x pro Woche

          63,00 €

 

 

Kinder unter 3 Jahre, 1 x pro Woche

          63,00 €

Kinder unter 3 Jahre, 2 x pro Woche

        125,00 €

Kinder unter 3 Jahre, 3 x pro Woche

        177,00 €

 

 

2. Kind unter 3 Jahre, 1 x pro Woche

          39,00 €

2. Kind unter 3 Jahre, 2 x pro Woche

          78,00 €

2. Kind unter 3 Jahre, 3 x pro Woche

        111,00 €

 

 

(3)   Der Anspruch auf Reduzierung der Kindergartengebühr für das 2. Kind einer Familie ist gegeben, sofern beide Kinder gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Herrischried besuchen. Für das dritte und jedes weitere Kind aus einer Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Herrischried besuchen, wird keine Gebühr erhoben.

 

(4)   In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Gebühren beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Jobcenter beantragt werden.

 

(5)   Für weitere Betreuungsangebote (z.B. Ferienbetreuung, Betreuung künftiger Schulkinder bis zum Beginn der Schule im Rahmen der Ferienbetreuung) wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach der Monatsgebühr der angebotenen Betreuungsform und der Dauer der Inanspruchnahme und beträgt 7,00 € pro Tag für Kinder ab 3 Jahre und 14,00 € für Kinder unter 3 Jahren.

 

        

§ 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. September 2021 in Kraft.

 

 

Herrischried, den 19.07.2021

 

Christian DRÖSE

Bürgermeister

 

 

Hinweis:

Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Herrischried geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

 

 

 

Wappen Herrischried

 

 

 

 

Regelung der Beförderung von Kindern zu den Kindergärten in der Gemeinde Herrischried     

Stand 19. Juli 2021

 

 

1.  Gegenstand, Grundsätzliches.

 

Die Gemeinde übernimmt es als freiwillige Aufgabe, die Beförderung der Kinder, die die Kindergärten in Niedergebisbach (Trägerin ist die katholische Kirchengemeinde) und Wehrhalden (Träger ist die Gemeinde Herrischried) besuchen, zu organisieren und durchzuführen.

 

Die Kinderbeförderung wird privatrechtlich ausgestaltet.

 

 

2.   Ausschreibung der Beförderung / Leistung der Gemeinde.

 

Die Gemeinde schreibt individuell und/oder durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde aus, die Kinder während der Kindergartenzeit einmal pro Tag durch einen von der Gemeinde beauftragten Busunternehmer hin- und zurückbefördern zu lassen.

 

Die örtlichen Halte-/Sammelstellen und die Fahrtstrecken werden von der Gemeinde nach Anhörung der Kindergartenträger bestimmt.

 

Das Streckenangebot orientiert sich insbesondere an der Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen.

Es besteht zu keiner Zeit ein Anspruch darauf, dass Strecken Aufrecht erhalten oder ausgeweitet werden.

 

Die Buslinien zu den Kindergärten Niedergebisbach und Wehrhalden werden durch verschiedene Busunternehmen betrieben. Umsteigemöglichkeiten sind nicht gegeben, da sie in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen und Verzögerungen im Betriebsablauf geführt haben.

 

Grundsätzlich wird jedes Kindergartenkind, das an der festgelegten Strecke einsteigen will, befördert werden. Ausnahmen hiervon sind nur in begründeten Fällen möglich, insbesondere, wenn die Kapazität der Fahrzeuge überschritten würde.

 

Die Gemeinde trägt aus allgemeinen Haushaltsmitteln einen Teil der Beförderungskosten selbst.

 

 

3.  Vertragsangebot - Vertragsannahme / Gegenleistung und Aufgaben der Eltern

(1)

Der Beförderungsvertrag, der jeweils bis zum Ende des Kindergartenjahres gilt, kommt nach Meldung der Eltern (Vertragsangebot) durch schriftliche Bestätigung der Gemeinde (Vertragsannahme) zustande.

Die Gemeinde kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein bestätigen.

 

(2)

Falls ein Vertrag nicht durch ausdrückliche Willenserklärungen zustande kommt, entsteht ein Vertragsverhältnis auch, wenn Eltern ihre Kinder den Kindergartenbus tatsächlich benutzen lassen.

 

(3)

Die Eltern bezahlen die von der Gemeinde verlangte Vergütung, um einen Teil der Beförderungskosten mitzufinanzieren.

 

Die Vergütung wird während des Kindergartenjahres in Rechnung gestellt und wird innerhalb eines Monats nach Anforderung fällig.  Mit der erstmaligen Anmeldung wird der Gemeindekasse eine Abbuchungsermächtigung erteilt, die bis zum ausdrücklichen Widerruf weitergilt, ggfs. auch für weitere Beförderungsverhältnisse.

 

Die Sätze betragen ab 01.09.2021 monatlich 28,00 für das erste und 18,00 € für jedes weitere beförderte Kind einer Familie. (Gemeinderatsbeschluss vom 19.07.2021)

 

 

Die Vergütung deckt nur einen Teil der Beförderungskosten; sie wird auch während der Kindergartenferien berechnet.

 

Während der Sommerferien bleibt der Monat August kostenfrei.

 

(4)

Die Eltern sorgen dafür, dass sich die Kinder morgens pünktlich an den Haltestellen des Busses einfinden und bis zur Abfahrt unter Aufsicht sind. Dasselbe gilt mittags für das Abholen der Kinder vom Bus.

 

 

4.  Haftung

 

Die vertragliche Haftung und die Haftung aus unerlaubter Handlung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

Die Haftung der Gemeinde beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

Die Gemeinde wird auf eine regelmäßige Leistung des Busunternehmers hinwirken.

Sollte es dennoch zu Beförderungsproblemen kommen, bleibt ein Ausfall des Busses bis zu drei aufeinanderfolgenden Beförderungstagen ohne Folgen auf die Höhe der Beförderungsvergütung und berechtigt Eltern auch nicht zu Schadensersatzansprüchen.

 

 

 

5.  Änderungen des Beförderungsvertrages, Ende des Vertragsverhältnisses

 

Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere der Vergütungssätze, werden im Mitteilungsblatt der Gemeinde Herrischried öffentlich bekannt gemacht.

Änderungen gelten als durch die Eltern akzeptiert, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Gemeinde gegenüber schriftlich nichts Gegenteiliges äußern oder wenn sie ihre Kinder weiterbefördern lassen.

 

Alle Vertragspartner haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich zu kündigen.

Ein nach Nr. 3 (2) entstandenes Vertragsverhältnis kann ohne Frist schriftlich gekündigt werden.

In besonderen Fällen, z.B. bei Wegzug aus der Gemeinde, endet das Vertragsverhältnis mit Kündigung der Eltern.

Die Beförderungsvergütung wird in diesem Fall bis zum Ende des laufenden Monats bezahlt.

 

 

Herrischried, den 19.07.2021

 

Christian DRÖSE

Bürgermeister

 

Wappen Herrischried

Gemeinde Herrischried                                                             

Landkreis Waldshut

 

 

 

 

Satzung

der Gemeinde Herrischried über die Form der öffentlichen Bekanntmachung

(Bekanntmachungssatzung)

 

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der heute geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 11.12.2000 hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Herrischried erfolgen durch die Bereitstellung im Internet auf der Seite www.herrischried.de soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Gemeinde Herrischried -Hauptamt-, Hauptstraße 28, 79737 Herrischried von jedermann während der Sprechzeiten sowie nach vorheriger Terminvereinbarung kostenlos eingesehen werden. Sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch sowie elektronisch übermittelt.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekannntmachung der Gemeinde Herrischried vom 01. Januar 1976 außer Kraft.

 

 

 

Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Herrischried geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der diese Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Das gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind.

 

Herrischried, den 21. Dezember 2020

 

(Christian Dröse)

Bürgermeister

 

Satzung der Gemeinde Herrischried über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung)_20201221

 

 

Wappen Herrischried

 

 

 

 

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Kontakt

Gemeindeverwaltung Herrischried
Bürgermeister Christian Dröse
Hauptstraße 28
79737 Herrischried

 

Telefon: (07764) 9200-0
Fax: (07764) 9200-49
E-Mail:
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung

Telefonzeiten:

Montag bis Freitag von 09:00-12:00 Uhr

 

Bürgerservice:

Montag bis Donnerstag von 09:00-12:00 Uhr

 

Termine außerhalb dieser Zeiten können mit den jeweiligen Sachbearbeitern telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.

 

 

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