Satzungen
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des kommunalen Kindergartens"Wespennest" der Gemeinde Herrischried und der Gebühren (Kindergartensatzung)
23-06-27_Satzung Kindergarten Wespennest_5.Änderung
veröffentlicht am 29. Juni 2023

Gemeinde Herrischried
Landkreis Waldshut
Haushaltssatzung der Gemeinde Herrischried
für das Haushaltsjahr 2022

Gemeinde Herrischried
Landkreis Waldshut
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des kommunalen Kindergartens „Wespennest“ der Gemeinde Herrischried und der Gebühren (Kindergartensatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) i. V. m. §§ 2, 13, und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, den §§ 22, 24, 90 und 97 a des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – und § 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Herrischried am 19. Juli 2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des kommunalen Kindergartens „Wespennest“ der Gemeinde Herrischried und der Gebühren (Kindergartensatzung) beschlossen:
§ 1
§ 5 der Kindergartensatzung erhält folgende Fassung:
§ 5 Benutzungsgebühren
(1) Benutzungsgebühren werden für jedes angemeldete Kind erhoben. Für die Berechnung der Benutzungsgebühren werden die gesamten jährlichen Betriebskosten zugrunde gelegt. Aus diesem Grund ist die Gebühr auch beim Einstieg während der Ferien, vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zum Ausscheiden des Kindes stets für den vollen Kalendermonat zu bezahlen. Sind der Einstieg und die damit verbundene Eingewöhnung des Kindes betriebsbedingt nur zur Mitte des Monats möglich, wird die monatliche Gebühr um 50 % reduziert.
(2) Für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung werden zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands nachfolgende Benutzungsgebühren erhoben:
Monatliche Gebühren für die Betreuung in verlängerter Öffnungszeit (6,0 h):
Tarif: | monatlich |
Kinder ab 3 Jahre | 100,00 € |
2. Kind ab 3 Jahre | 50,00 € |
3. Kind und weitere Kinder ab 3 Jahre | frei |
Kinder unter 3 Jahre | 200,00 € |
2. Kind unter 3 Jahre | 133,00 € |
3. Kind unter 3 Jahre (1. und 2. Kind über 3 Jahre) | 100,00 € |
3. Kind unter 3 Jahre (1. Kind über 3 Jahre, 2. Kind unter 3 Jahre) | 100,00 € |
Kinder ab 3 Jahre, 1 x pro Woche | 32,00 € |
Kinder ab 3 Jahre, 2 x pro Woche | 63,00 € |
Kinder unter 3 Jahre, 1 x pro Woche | 63,00 € |
Kinder unter 3 Jahre, 2 x pro Woche | 125,00 € |
Kinder unter 3 Jahre, 3 x pro Woche | 177,00 € |
2. Kind unter 3 Jahre, 1 x pro Woche | 39,00 € |
2. Kind unter 3 Jahre, 2 x pro Woche | 78,00 € |
2. Kind unter 3 Jahre, 3 x pro Woche | 111,00 € |
(3) Der Anspruch auf Reduzierung der Kindergartengebühr für das 2. Kind einer Familie ist gegeben, sofern beide Kinder gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Herrischried besuchen. Für das dritte und jedes weitere Kind aus einer Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Herrischried besuchen, wird keine Gebühr erhoben.
(4) In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Gebühren beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Jobcenter beantragt werden.
(5) Für weitere Betreuungsangebote (z.B. Ferienbetreuung, Betreuung künftiger Schulkinder bis zum Beginn der Schule im Rahmen der Ferienbetreuung) wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach der Monatsgebühr der angebotenen Betreuungsform und der Dauer der Inanspruchnahme und beträgt 7,00 € pro Tag für Kinder ab 3 Jahre und 14,00 € für Kinder unter 3 Jahren.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2021 in Kraft.
Herrischried, den 19.07.2021
Christian DRÖSE
Bürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Herrischried geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Regelung der Beförderung von Kindern zu den Kindergärten in der Gemeinde Herrischried
Stand 19. Juli 2021
1. Gegenstand, Grundsätzliches.
Die Gemeinde übernimmt es als freiwillige Aufgabe, die Beförderung der Kinder, die die Kindergärten in Niedergebisbach (Trägerin ist die katholische Kirchengemeinde) und Wehrhalden (Träger ist die Gemeinde Herrischried) besuchen, zu organisieren und durchzuführen.
Die Kinderbeförderung wird privatrechtlich ausgestaltet.
2. Ausschreibung der Beförderung / Leistung der Gemeinde.
Die Gemeinde schreibt individuell und/oder durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde aus, die Kinder während der Kindergartenzeit einmal pro Tag durch einen von der Gemeinde beauftragten Busunternehmer hin- und zurückbefördern zu lassen.
Die örtlichen Halte-/Sammelstellen und die Fahrtstrecken werden von der Gemeinde nach Anhörung der Kindergartenträger bestimmt.
Das Streckenangebot orientiert sich insbesondere an der Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen.
Es besteht zu keiner Zeit ein Anspruch darauf, dass Strecken Aufrecht erhalten oder ausgeweitet werden.
Die Buslinien zu den Kindergärten Niedergebisbach und Wehrhalden werden durch verschiedene Busunternehmen betrieben. Umsteigemöglichkeiten sind nicht gegeben, da sie in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen und Verzögerungen im Betriebsablauf geführt haben.
Grundsätzlich wird jedes Kindergartenkind, das an der festgelegten Strecke einsteigen will, befördert werden. Ausnahmen hiervon sind nur in begründeten Fällen möglich, insbesondere, wenn die Kapazität der Fahrzeuge überschritten würde.
Die Gemeinde trägt aus allgemeinen Haushaltsmitteln einen Teil der Beförderungskosten selbst.
3. Vertragsangebot - Vertragsannahme / Gegenleistung und Aufgaben der Eltern
(1)
Der Beförderungsvertrag, der jeweils bis zum Ende des Kindergartenjahres gilt, kommt nach Meldung der Eltern (Vertragsangebot) durch schriftliche Bestätigung der Gemeinde (Vertragsannahme) zustande.
Die Gemeinde kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein bestätigen.
(2)
Falls ein Vertrag nicht durch ausdrückliche Willenserklärungen zustande kommt, entsteht ein Vertragsverhältnis auch, wenn Eltern ihre Kinder den Kindergartenbus tatsächlich benutzen lassen.
(3)
Die Eltern bezahlen die von der Gemeinde verlangte Vergütung, um einen Teil der Beförderungskosten mitzufinanzieren.
Die Vergütung wird während des Kindergartenjahres in Rechnung gestellt und wird innerhalb eines Monats nach Anforderung fällig. Mit der erstmaligen Anmeldung wird der Gemeindekasse eine Abbuchungsermächtigung erteilt, die bis zum ausdrücklichen Widerruf weitergilt, ggfs. auch für weitere Beförderungsverhältnisse.
Die Sätze betragen ab 01.09.2021 monatlich 28,00 € für das erste und 18,00 € für jedes weitere beförderte Kind einer Familie. (Gemeinderatsbeschluss vom 19.07.2021)
Die Vergütung deckt nur einen Teil der Beförderungskosten; sie wird auch während der Kindergartenferien berechnet.
Während der Sommerferien bleibt der Monat August kostenfrei.
(4)
Die Eltern sorgen dafür, dass sich die Kinder morgens pünktlich an den Haltestellen des Busses einfinden und bis zur Abfahrt unter Aufsicht sind. Dasselbe gilt mittags für das Abholen der Kinder vom Bus.
4. Haftung
Die vertragliche Haftung und die Haftung aus unerlaubter Handlung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung der Gemeinde beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Die Gemeinde wird auf eine regelmäßige Leistung des Busunternehmers hinwirken.
Sollte es dennoch zu Beförderungsproblemen kommen, bleibt ein Ausfall des Busses bis zu drei aufeinanderfolgenden Beförderungstagen ohne Folgen auf die Höhe der Beförderungsvergütung und berechtigt Eltern auch nicht zu Schadensersatzansprüchen.
5. Änderungen des Beförderungsvertrages, Ende des Vertragsverhältnisses
Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere der Vergütungssätze, werden im Mitteilungsblatt der Gemeinde Herrischried öffentlich bekannt gemacht.
Änderungen gelten als durch die Eltern akzeptiert, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Gemeinde gegenüber schriftlich nichts Gegenteiliges äußern oder wenn sie ihre Kinder weiterbefördern lassen.
Alle Vertragspartner haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich zu kündigen.
Ein nach Nr. 3 (2) entstandenes Vertragsverhältnis kann ohne Frist schriftlich gekündigt werden.
In besonderen Fällen, z.B. bei Wegzug aus der Gemeinde, endet das Vertragsverhältnis mit Kündigung der Eltern.
Die Beförderungsvergütung wird in diesem Fall bis zum Ende des laufenden Monats bezahlt.
Herrischried, den 19.07.2021
Christian DRÖSE
Bürgermeister

Gemeinde Herrischried
Landkreis Waldshut
Satzung
der Gemeinde Herrischried über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
(Bekanntmachungssatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der heute geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 11.12.2000 hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Herrischried erfolgen durch die Bereitstellung im Internet auf der Seite www.herrischried.de soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Gemeinde Herrischried -Hauptamt-, Hauptstraße 28, 79737 Herrischried von jedermann während der Sprechzeiten sowie nach vorheriger Terminvereinbarung kostenlos eingesehen werden. Sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch sowie elektronisch übermittelt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekannntmachung der Gemeinde Herrischried vom 01. Januar 1976 außer Kraft.
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Herrischried geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der diese Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Das gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind.
Herrischried, den 21. Dezember 2020
(Christian Dröse)
Bürgermeister
