Polizeiverordnung
Landratsamt Waldshut
Kreisforstamt
Datum: 12.07.2022
Polizeiverordnung
des Landratsamts Waldshut über das Verbot des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer oder offenen Lichtes im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald.
Aufgrund von § 70 Nr. 2 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (GBl. S. 161, 162), in Verbindung mit §§ 1, 17 des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. 2020, S. 735, ber. S. 1092), wird verordnet:
§ 1
Das Anzünden oder Unterhalten von Feuer oder von offenem Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald, auch und insbesondere innerhalb eingerichteter und gekennzeichneter Feuerstellen (z.B. Grillplätze), ist auf allen Waldflächen des Landkreises Waldshut untersagt.
§ 2
Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 2 Nr. 7 LWaldG handelt, wer entgegen § 1 Feuer oder offenes Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald anzündet oder unterhält.
§ 3
Die Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 12.08.2022 außer Kraft.
Landrat Dr. Martin Kistler
Waldshut, den 12.07.2022