Medienmitteilung Landratsamt Waldshut vom 01.04.2021
Landratsamt Waldshut
Medienmitteilung
01.04.2021
Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung zur Geflügelpest
Im Landkreis Waldshut ist der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Aufgrund der
Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) hat das Landratsamt Waldshut daher eine
Allgemeinverfügung, einschließlich einer Karte zu den betroffenen Betrieben, erlassen und auf
seiner Homepage veröffentlicht.
Um eine Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern, werden ein Sperrbezirk (rot umrandet) mit einem
Radius von mindestens drei Kilometern und ein Beobachtungsgebiet (blau umrandet) mit einem Radius
von mindestens zehn Kilometern um die betroffenen Betriebe eingerichtet. Per Allgemeinverfügung hat das
Landratsamt Waldshut nun verfügt, dass Geflügelhalter bestimmte Maßnahmen zum Schutz ihrer Tiere
treffen müssen.
Dazu zählt beispielsweise, im Sperrgebiet eine Aufstallungspflicht. Alles Geflügel ist in geschlossenen
Ställen oder in einer Voliere zu halten, die aus gesicherten Seitenbegrenzungen und einer dichten
Abdeckung nach oben bestehen muss. Ein Auslauf im Freigelände außerhalb des Stalles oder der Voliere
ist verboten. Dies gilt für alles Geflügel, von gewerblichen landwirtschaftlichen Eier- oder Mastbetrieben,
Freilandhaltungen und Bio-Betrieben bis zu Geflügel aus Hobbyhaltungen. An den Ein- und Ausgängen
von Stallgebäuden sind geeignete Hygieneschleusen mit Desinfektionsmatten anzubringen. Vor jedem
Kontakt mit den Tieren sind die Straßen- gegen Stallschuhe auszuwechseln, Stallüberkleider anzuziehen
und die Hände zu waschen.
Im Beobachtungsgebiet gilt keine Aufstallungspflicht, aber es sind auch hier die in der Allgemeinverfügung
genannten Maßnahmen zu ergreifen, um eine mögliche Seuchenausbreitung zu verhindern.
Die Allgemeinverfügung mitsamt ihren Maßnahmen sowie einer Karte mit einer genauen Abgrenzung der
Restriktionsgebiete ist abrufbar unter https://www.landkreis-waldshut.de/aktuelles/bekanntmachungen.
Die Allgemeinverfügung tritt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft (02.04.2021). Sie
bleibt in Kraft, bis die Beendigung des Seuchenfalls durch das Veterinäramt des Landkreises Waldshut
festgestellt worden ist. Das Landratsamt Waldshut wird auf den Eintritt dieses Zeitpunktes durch
entsprechende Veröffentlichung unter www.landkreis-waldshut.de zusätzlich hinweisen.
Allgemeinverfügung des Landratsamts Waldshut