Veröffentlichung von Ehe- und Altersjubiläen

Herrischried, den 23. 10. 2023

Veröffentlichung von Ehe- und Altersjubiläen

Nach Paragraph 50 des Meldegesetzes darf die Meldebehörde unter anderem Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Ehe- und Altersjubilaren an die Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Die Veröffentlichung und Übermittlung an Presse und Rundfunk dürfen nicht erfolgen, soweit eine Auskunftssperre besteht oder der Betroffene verlangt, dass die Veröffentlichung unterbleibt.

 

Keine Alters- und Ehejubilare mehr im Amtsblatt

Geburtstage ab dem 70. Lebensjahr sowie Ehejubilare werden ab November 2023 nicht mehr im Mitteilungsblatt der Gemeinde Herrischried abgedruckt. 

 

Hintergrund der Änderung im Mitteilungsblatt ist, dass die melderechtlichen Vorschriften zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen nicht mehr auf Amtsblätter angewendet werden dürfen. Amtsblätter sind im rechtlichen Sinn ausschließlich Mitteilungsblätter der Gemeinden, diese gehören nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zur Presse, unterliegen strengen Regularien, unter anderem beim Datenschutz, und dürfen keine Aufgaben übernehmen, die der Presse zustehen. Die Veröffentlichung von Jubilaren und Geburtstagen gehört außerdem nicht zu den gesetzlichen Aufgaben einer Gemeinde.

 

Übermittlung von Geburtstagen und Ehejubiläen an die Presse

Weiterhin an die Presse übermittelt werden der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag sowie die Ehejubiläen ab der Goldenen Hochzeit.

 

Die Einwohnerinnen und Einwohner, die eine Veröffentlichung ihrer Jubiläen nicht wünschen, werden gebeten, dies der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen. Für die Mitteilung kann der auf der Homepage der Gemeinde stehende Vordruck verwendet werden. Sie erreichen den Vordruck über folgenden Link:

https://www.herrischried.de/m/dienstleistung/bereich.php

 

Sofern Sie der Gemeindeverwaltung bereits schriftlich mitgeteilt haben, dass die Veröffentlichung eines Geburtstages oder Ehejubiläums unterbleiben soll, ist eine erneute Mitteilung nicht erforderlich.

 

Ihre Gemeindeverwaltung

 

Weitere Informationen: