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Öffentliche Bekanntmachungen

Landratsamt Waldshut

Amt für Flurneuordnung

Buchbrunnenweg 18

79713 Bad Säckingen

           

Öffentliche Bekanntmachung

des Landratsamtes Waldshut – Amt für Flurneuordnung

 

Flurbereinigung Görwihl-Strittmatt (Wald) Landkreis Waldshut

 

B 05-04_Vorl_Anordnung_OEB_BA3_Strittmatt_22-12-12_Mitteilungsblatt

Gemeinde Herrischried

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Ackern V“

 

NEU_ÖB_GEM HER_Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ACKERN V

 

 

Wappen Herrischried

Gemeinde Herrischried

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Ergänzungssatzung und örtlichen Bauvorschriften für ein Teil des Grundstücks Flst. Nr. 44 im Ortsteil „Rütte“ gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Neu_22-06-10_Bekanntmachung Inkrafttr Einbeziehungssatzung Rütte Flurst

 

Wappen Herrischried

Stadtverwaltung Bad Säckingen

Amtliche Bekanntmachung

Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen,
Herrischried, Murg und Rickenbach

 

Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach (VVG Bad Säckingen) hat am 09.Dezember 2009 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschuss für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der VVG Bad Säckingen gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 16. Januar bis 17. Februar 2012, die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom 09. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 durchgeführt. Aufgrund von einigen Planänderungen und vertiefter artenschutzrechtlicher Prüfungen hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach (VVG Bad Säckingen) am 21. Juli 2022 in öffentlicher Sitzung den geänderten Entwurf zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der VVG Bad Säckingen gebilligt und beschlossen, diesen nach § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB ein erneut öffentlich auszulegen.

 

Im Rahmen der Fortschreibung des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes soll für die Gemarkungen der Mitgliedsgemeinden der VVG Bad Säckingen die künftige Entwicklung der Baugebietsflächen dargestellt werden.

 

Der Entwurf des Flächennutzungsplanes wird mit Begründung und Umweltbericht vom

 

16. September 2022 bis 17. Oktober 2022

 

- im Rathaus Bad Säckingen, Rathausplatz 1, 79713 Bad Säckingen,

Fachbereich 5, Dachgeschoss/Flur (Auskünfte Zimmer Nr. 209),

 

- im Rathaus Murg, Am Bahndamm 5, 79730 Murg, - Bauamt -, Zimmer O 03

 

- im Rathaus Rickenbach, Hauptstraße 7, 79736 Rickenbach, Flur

 

- im Rathaus Herrischried, Hauptstraße 28, 79737 Herrischried - Bauamt -, Erdgeschoss, Zimmer 0.02

 

während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Alle ausgelegten Unterlagen sind ab dem 16. September 2022 auch im Internet auf der Homepage der Stadt Bad Säckingen abrufbar:

 

 

 

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die folgenden bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen:

 

Umweltbericht zum Flächennutzungsplan einschl. Voreinschätzung der Verträglichkeit mit den europäischen Schutzgebieten (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) sowie Voreinschätzung der Betroffenheit speziell artenschutzrechtlich betroffener Arten (Faktorgruen, freie Landschaftsarchitekten und beratende Ingenieure vom 21.07.2022)

 

Der Umweltbericht enthält für das Plangebiet - insbesondere für die geplanten baulichen Entwicklungsflächen - die folgenden Arten umweltbezogener Informationen mit folgenden Darstellungen zur Bestandsituation und Informationen zu wesentlichen Auswirkungen infolge einer Bebauung einschl. Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen:

 

  1. Auf die Flora und Fauna:

 

Informationen über die baulichen Entwicklungsflächen und deren Umfeld zum Biotop-Typenbestand und über die Auswirkungen auf diesen Bestand infolge von Bebauung. Informationen zu geeigneten Vermeidungsmaßnahmen und z.T. zu Ausgleichs-maßnahmen einschl. möglicher frühzeitiger Maßnahmen zum speziellen Artenschutz.

 

  1. Auf den Boden:

 

Informationen zu Art und Wertigkeit des Bodens in den baulichen Entwicklungsflächen und zu den Auswirkungen einer Bebauung auf den Boden im Hinblick auf den Verlust natürlicher Bodenfunktionen (natürliche Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer gegenüber Schadstoffen). Informationen zu Altstandorten und Altlasten.

 

  1. Auf die Landwirtschaft:

 

Informationen über das Landschaftsbild und dessen Beeinträchtigung infolge von Bebauung. Information zur Minderung von baubedingter Beeinträchtigungen durch Grüngestaltung.

 

  1. Auf das Klima:

 

Informationen über Luftabfluss und klimatische Funktion der baulichen Entwicklungs-flächen und über Auswirkungen der Bebauung auf Luftabfluss und Lokalklima.

 

  1. Auf den Menschen:

 

Informationen über die für das menschliche Wohlbefinden bestehenden Vorbelastungen und die bei einer Bebauung eintretende Belastung, wie z.B. Lärm, Luftschadstoffe, Hochspannungsleitungen. Informationen zur Erholungsfunktion der Entwicklungsflächen und zu den Auswirkungen einer Bebauung, einschl. Maßnahmen zur Minderung und Vermeidung der nachteiligen Auswirkungen.

 

  1. Auf das Wasser:

 

Informationen zum Bestand von Grundwasser und Oberflächenwasser im Bereich der baulichen Entwicklungsflächen unter Berücksichtigung von Wasserschutzgebieten und Hochwassergefahrengebieten. Informationen über die Auswirkungen infolge einer Bebauung und zu Vermeidungsmaßnahmen.

 

  1. Auf Kulturgüter:

 

Informationen zum Bestand von Kulturgütern, insbesondere Kulturdenkmalen innerhalb der baulichen Entwicklungsflächen und angrenzend, einschl. ihrer Betroffenheit von Bebauung.

 

  1. Fläche:

 

Informationen zur Flächeninanspruchnahme unter Berücksichtigung der naturräum-lichen Lage und der zu erwartenden Bebauungsdichte.

 

  1. Energie- und Abfallentsorgung:

 

Information über standortbedingte Einschränkungen für eine mögliche Nutzung regenerativer Energie. Informationen über mögliche Einschränkungen für die Abfall-entsorgung.

 

  1. Wechselwirkungen:

 

Information über besonders beachtenswerte Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern 1. - 7. oder zu beachtlichen räumlichen Wechsel-wirkungen zwischen Entwicklungsflächen und Umfeld.

 

  1. Spezielle artenschutzrechtliche Voreinschätzung:

 

Zu jeder baulichen Entwicklungsfläche: Information über ein mögliches Vorkommen von Arten, die dem speziellen Artenschutz gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz unterliegen. Information über ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sowie über mögliche Maßnahmen zur Vermeidung des Eintretens der Verbotstatbestände durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen.

 

  1. Verträglichkeit mit FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten:

 

Zu jeder baulichen Entwicklungsfläche: Informationen über eine mögliche Beeinträch-tigung der Erhaltungsziele von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten, unter Berücksichtigung der Prüfkriterien Hineinragen oder Angrenzen in/an ein FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet.

 

  1. Betroffenheit von nach Naturschutzrecht geschützten Flächen:

 

Informationen über ein Hineinragen oder ein Angrenzen an baulicher Entwicklungs-fläche in/an ein besonders geschütztes Biotop, ein Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Naturdenkmal.

 

  1. Vereinbarkeit mit der regionalen Freiraumstruktur des Regionalplans

 

Informationen über ein Hineinragen einer baulichen Entwicklungsfläche in den regionalen Grünzug, in eine Grünzäsur oder in einen der schutzbedürftigen Bereiche gemäß Regionalplan 2000 des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee.

 

 

Landschaftsplan der VVG Bad Säckingen

 

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die folgenden, bereits vorliegenden umwelt-bezogenen Informationen:

 

Im Landschaftsplan sind die natürlichen Grundlagen - Boden, Wasser, Klima, Luft, Arten und Lebensräume, Erholungslandschaft und Landschaftsbild dargestellt und bewertet. Auf dieser Basis wurden Maßnahmen zu deren Schutz und Entwicklung erarbeitet. Die Darstellungen basieren auf Vor-Ort-Untersuchungen des Gutachters (Biotop-Typen, artenschutzrelevante Strukturen, Landschaftsbild, Erholung), der Auswertung digital verfügbaren Umweltinformationen der Umweltverwaltung Baden-Württemberg (Boden, Wasser, Schutz-gebiete, Arten und Biotopschutz) und der Auswertung übergeordneter Planungsvorgaben (Regionalplanung).

 

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:

 

Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange:

 

  • Landratsamt Waldshut, Bodenschutz/Altlasten, Stellungnahme vom 27.02.2020
  • Landratsamt Waldshut, Naturschutz, Stellungnahme vom 06.04.2020
  • Landratsamt Waldshut, Wasserschutz, Stellungnahme vom 27.02.2020
  • Landratsamt Waldshut, Landwirtschaft, Stellungnahme vom 27.02.2020
  • Landratsamt Waldshut, Forst, Stellungnahme vom 27.02.2020
  • Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau- Denkmal- und Gesundheitswesen, Stellungnahme vom 18.03.2020
  • Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Stellungnahme vom 28.01.2020
  • Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Umwelt, Ref. 56, Stellungnahme vom 24.01.2020
  • Regierungspräsidium Freiburg, Forstdirektion, Stellungnahme vom 30.01.2020 Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Umwelt, Ref.54.1, Stellungnahme vom 26.03.2020
  • Regionalverband Hochrhein-Bodensee, Stellungnahme vom 30.01.2020
  • Gemeinde Wallbach/Schweiz, Stellungnahme vom 29.01.2020
  • Stadtverwaltung Bad Säckingen – Umweltreferat, Stellungnahme vom 21.01.2020

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen in den o.g. Stellen der Rathäuser in Bad Säckingen, Murg, Rickenbach und Herrischried abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

 

Bad Säckingen, den 16.08.2022

 

gez.

Alexander Guhl

Bürgermeister und Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses

 

 

 

Gemeinde Herrischried

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans

„Ackern V“

 

NEU_22-06-02 Bekanntmachung Ackern V OF (22-05-27)

 

 

Wappen Herrischried
22-06-02 Kartenausschnitt_Bekanntmachung Ackern V OF (22-05-27).docx

Gemeinde Herrischried

Öffentliche Bekanntmachung

Jahresabschluss 2020 der Gemeinde Herrischried

NEU_ÖB_GEM HER_Jahresabschluss_2022

 

 

 

Wappen Herrischried

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 24.04.2018

zwischen der Gemeinde Herrischried und der Gemeinde Rickenbach über die Einrichtung und Unterhaltung einer Grundschule für den Schulbezirk der Gemeinden Rickenbach und Herrischried mit dem Standort in Rickenbach sowie der Gemeinschaftsschule Hotzenwald, Sekundarstufe I, mit dem Standort in Herrischried

 

Die Gemeinden Herrischried und Rickenbach haben am 24.04.2018 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen, deren Gegenstand die Einrichtung und Unterhaltung einer Grundschule für den Schulbezirk der Gemeinden Rickenbach und Herrischried mit dem Standort in Rickenbach sowie der Gemeinschaftsschule Hotzenwald, Sekundarstufe I, mit dem Standort in Herrischried ist.

 

Der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung liegen die Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinde Herrischried vom 16.04.2018 und der Gemeinde Rickenbach vom 10.04.2018 zugrunde.

 

Die Vereinbarung wurde aufschiebend bedingt geschlossen. Als Bedingung wurde die Realisierung der Schulbauprojekte in Herrischried oder Rickenbach vereinbart.

 

Infolge der Inbetriebnahme der Grundschule in Rickenbach und des neuen Schulhauses für die Gemeinschaftsschule Hotzenwald in Herrischried hat das Regierungspräsidium Freiburg am 25.03.2022 die schulrechtliche Zustimmung zu dieser Vereinbarung erteilt.

 

Das Landratsamt Waldshut hat diese Vereinbarung vom 24.04.2018 am 12. April 2022 nach § 25 Absatz 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) genehmigt.

 

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 24.04.2018 sowie die Genehmigung des Landratsamtes Waldshut vom 12.04.2022 wird gem. § 25 Absatz 6 GKZ nachfolgend öffentlich bekanntgemacht:

 

 

Herrischried, 28. April 2022

gez.

Christian Dröse

Bürgermeister

 

 

 

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

 

zwischen der Gemeinde Herrischried,

vertreten durch Herrn Bürgermeister Christof Berger

 

und

 

der Gemeinde Rickenbach,

vertreten durch Herrn Bürgermeister Dietmar Zäpernick

 

 

über die Einrichtung und Unterhaltung

 

einer Grundschule für den Schulbezirk der Gemeinden Rickenbach und Herrischried mit dem Standort in Rickenbach

 

sowie der Gemeinschaftsschule Hotzenwald, Sekundarstufe I,

mit dem Standort in Herrischried

 

 

 

 

 

  1. Präambel

 

Gemeinsame Zieldefinition

 

Um der sich immer mehr verstärkenden Tendenz der Landflucht aus unserer ländlichen Region, dem Hotzenwald, entgegenzuwirken,  ist mehr denn je das Angebot von –auch weiterführenden-  Schulen vor Ort erforderlich. Hier haben sich im Zuge der demografischen Entwicklung der letzten Jahre/Jahrzehnte die Schülerzahlen verringert, so dass die Gemeinden mehr denn je zur Kooperation aufgefordert sind. 

 

Diese Herausforderung haben die Gemeinden Herrischried und Rickenbach angenommen und haben seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 auf der Basis der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 4. Februar 2014 für die Sekundarschulstufen beider Gemeinden zusammen eine Gemeinschaftsschule eingerichtet.

 

Mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 wurde die Grundschule für den aus beiden Gemeinden neu gebildeten Grundschulbezirk alleine am Standort Rickenbach und die Sekundarstufe I mit den Klassen 5 bis 10 alleine am Standort Herrischried eingerichtet.  Grundlage hierfür ist die Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg, das am 18. November 2016 dem von beiden Gemeinden am 2. Juni 2016 gestellten schulorganisatorischen Antrag und den darin beschriebenen Schritten gem. § 30 SchG zustimmte. Dem Antrag der Gemeinden hatten Beschlüsse der Gemeinderäte beider Gemeinden vom April 2015 zugrunde gelegen.

 

Leitgedanke bei der Neuorganisation der Schullandschaft war von Anfang an, dass es sich hierbei in allen Teilen um ein gemeinsames Projekt beider Gemeinden handelt, das die Bereitstellung sowohl der Primar-, als auch der Sekundarstufe für die Kinder beider und weiterer Gemeinden der Region beinhaltet. 

Dies gilt unverändert auch für die seit Schuljahresbeginn 2017/2018 geregelte Neuorganisation mit funktionaler Trennung und räumlicher Zuordnung von Primar- und Sekundarstufe zu jeweils einer der beiden Gemeinden.

Ungeachtet der seither getrennten Trägerschaften betrachten beide Gemeinden die Schulen als gemeinsames Projekt mit einem gemeinsamen Ziel unter einem gemeinsamen ideellen Dach.

 

Projekte zur Umsetzung dieses Ziels

 

Die Umsetzung dieses Konzepts macht an beiden Standorten erhebliche Investitionen erforderlich.

 

Für die Gemeinde Herrischried ist neben bereits laufenden Sanierungs- und Umbaumaßnahmen am bestehenden Schulgebäude (Projekte zur energetischen Sanierung  sowie der Herstellung von Barrierefreiheit und des äußeren Brandschutzes)  der Neubau eines Gebäudes geplant,  in dem alle Fachräume, Rektorat und Sekretariat, die Mensa und weitere Funktionsräume untergebracht werden sollen.

In einem späteren Schritt ist der funktionale Umbau des Bestandsgebäudes zu Unterrichtsräumen bzw. Lernateliers vorgesehen, die den Erfordernissen des Gesamtschulkonzepts entsprechen.

 

Für die Einrichtung einer Grundschule ausschließlich am Standort Rickenbach (Ganztagesgrundschule, Aufgabe des Nebenstandorts Willaringen) plant die Gemeinde, das bestehende Schulgebäude in Rickenbach um einen Anbau zu erweitern, in dem sowohl allgemeine Unterrichts-, aber auch Fachräume sowie die Mensa mit den erforderlichen Nebenbereichen untergebracht werden können. 

In einem weiteren Schritt soll schließlich das Bestandsgebäude umgebaut und saniert werden (energetische und haustechnische Sanierungsmaßnahmen, Verbesserungen in den Bereichen Barrierefreitheit und Brandschutz).

 

An beiden Schulstandorten sind Einrichtungen zur Schulverpflegung (Mensa) geplant. Für die Gemeinde Herrischried ist von Wert, dass an der bisher praktizierten Aufgabenverteilung festgehalten wird (Kochen in Herrischried, Transport und Ausgabe in Rickenbach), was wegen der Relation der Konsumentenzahlen an beiden Schulstandorten sinnvoll ist.

 

Die Projekte in beiden Gemeinden werden nachfolgend als „Schulbauprojekte“ bezeichnet.

 

Finanzierung, derzeitiger Stand

 

Die Finanzierung der beschriebenen Schulbauprojekte ist derzeit noch nicht sichergestellt. Das nach den vorliegenden Kostenschätzungen zu erwartende Ausmaß der auf die Gemeinden zukommenden Investitionsausgaben erfordert von beiden Gemeinden eine eingehende Prüfung ihrer Finanzierbarkeit und der Tragbarkeit der Folgelasten.

 

Für beide Gemeinden hängt diese von einer möglichst hohen Förderung durch das Land Baden-Württemberg (Fachfördermittel und Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock) ab.

 

Die Gemeinde Herrischried ist zudem zwingend auf die Einnahme einer von privater Seite in Aussicht gestellten hohen Spende angewiesen, um die Investitionsausgaben für ihr Neubauprojekt zu finanzieren und die durch das neue kommunale Haushaltsrecht nun höher definierten Folgelasten tragbar zu halten. Derzeit ist noch nicht klar, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen diese Spende der Gemeinde Herrischried zufließt.

 

Der Finanzierungsbeitrag der Spende ist Voraussetzung für die Finanzierung des Projektes „Schulhausneubau“.

 

Falls die Gemeinde Herrischried ihr Projekt wegen fehlender oder ausreichender Finanzierung nicht umsetzen kann, besteht Einigkeit darüber, dass auch die Erweiterung der Grundschulen in Rickenbach nicht weiterverfolgt wird. 

 

Verteilung des Betriebs- und Bestandsrisikos

 

Die Gemeinde Herrischried hat vorgetragen (Aktenvermerk des Bürgermeisteramts Herrischried vom 15. Februar 2018 –nachrichtliche Anlage-), dass sie als  finanziell schwächere der beiden Gemeinden beim Betrieb der Sekundarstufe das wesentlich höhere Risiko rückläufiger Schülerzahlen übernehme, weil hier im Gegensatz zur Grundschule kein verpflichtender Schulbezirk bestehe. Dies oder ggfs. andere mögliche Verschlechterungen der tatsächlichen oder finanziellen Rahmenbedingungen könnten dazu führen,  dass die finanziellen Lasten des Schulbetriebs ihr eine rechtskonforme Haushaltsführung insgesamt nicht mehr ermöglichen.

 

Die Gemeinde Rickenbach teilt diese Einschätzung und ist zur Regelung einer angemessenen Absicherung bereit.

 

Die Gemeinde Herrischried trägt weiter vor, dass im extremen Fall nicht nur die Finanzierung der Folgelasten ihre Leistungsfähigkeit übersteigen könnte, sondern der Schulbetrieb der Sekundarstufe I als solcher gefährdet sein könnte oder insbesondere wegen fehlender Schülerzahlen einzustellen wäre. Für diesen Fall besteht das Interesse der Gemeinde Herrischried darin, in Herrischried zumindest den Grundschulbetrieb wieder aufnehmen zu können.

 

Für die Gemeinde Rickenbach ist dies nachvollziehbar. Sie ist bereit, Regelungen für den Notfall einer Schulbetriebseinstellung zu vereinbaren und ggfs. zur Unterstützung der Gemeinde Herrischried entsprechend aktiv zu werden.

 

Erforderlichkeit einer neuen Vereinbarung zwischen den Gemeinden

 

Wenngleich die Realisierbarkeit der Projekte zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht endgültig geklärt ist, ist eine Einigung der Gemeinden über die Rahmenbedingungen des künftigen Betriebes, insbesondere über das Tragen von Folgekosten und Betriebsrisiken bereits jetzt erforderlich:

Nur wenn grundlegende Aspekte vorab geklärt sind, lassen sich die Folgen und Risiken im weitesten Sinn abschätzen und damit auch die Realisierbarkeit von beiden Gemeinden beurteilen.  Zudem erwartet die Rechtsaufsichtsbehörde für ihre Stellungnahme zu eingereichten Förderanträgen in gemeindewirtschaftlicher Hinsicht bereits jetzt eine solche Vereinbarung der Gemeinden.

 

Die geltende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 4. Februar 2014 deckt die Verteilung der Betriebskosten auf die beiden Gemeinden nach der möglichen Durchführung der beschriebenen Schulbauprojekte in Herrischried und Rickenbach nicht mehr interessengerecht ab.

 

Für den Fall der Realisierung der Schulbauprojekte ist sie durch eine neue Vereinbarung zu ersetzen, die nachfolgend aufschiebend bedingt getroffen wird:

 

II. Vereinbarung

 

Die Gemeinden Herrischried und Rickenbach vereinbaren auf Grund von § 31 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für Baden-Württemberg, jeweils in den geltenden Fassungen, aufschiebend bedingt, nämlich für den Fall der tatsächlichen Realisierung der in beiden Gemeinden geplanten Schulbauprojekte,  Folgendes:

 

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

 

(1)  Die Gemeinden Herrischried und Rickenbach vereinbaren die Einrichtung der Gemeinschaftsschule Hotzenwald für die Schulklassen 5 – 10 der Sekundarstufe I am Standort Herrischried, während Rickenbach Schulstandort für die Grundschule für den aus beiden Gemeinden gebildeten Grundschulbezirk ist.  Schulrechtlich ist Rickenbach Träger der Grundschule, Herrischried Träger der Gemeinschaftsschule, Sekundarstufe I. [1]

 

(2) Ungeachtet der getrennten Trägerschaften betrachten beide Gemeinden die Schulen als gemeinsames Projekt unter einem gemeinsamen ideellen Dach und fördern sich gegenseitig. 

 

Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten unterstützt die Gemeinde Rickenbach die Belegung der Sekundarstufe I in Herrischried und trägt damit aktiv zur Sicherung deren Bestandes bei.

 

§ 2

Mitwirkungsrechte

 

(1) Entscheidungen, die die Schulen betreffen und die schulorganisatorisch, räumlich oder finanziell von erheblicher Bedeutung sind, treffen die beiden Gemeinden einvernehmlich und unterrichten sich von geplanten Maßnahmen rechtzeitig.

 

(2) Jede Gemeinde kann der anderen Gemeinde Vorschläge für den äußeren Schulbetrieb und für andere wichtige Fragen der Schule unterbreiten.

 

(3) Jede Gemeinde gibt der anderen Gemeinde Auskunft über Sachverhalte und gibt Einsicht über Unterlagen, die für die andere Gemeinde von berechtigtem Interesse sind.

 

(4) Die bisher praktizierte gute, zielorientierte Zusammenarbeit in einer transparenten, offenen und fairen Weise wird auch unter veränderten Bedingungen fortgesetzt.

 

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[1]  Mit der Einrichtung und Unterhaltung beider Schulen erfüllen die Gemeinden Herrischried und Rickenbach ihre Pflicht als Schulträger für ihre Schulen am jeweiligen Standort nach § 27 Absatz 2 Satz 2 SchG. 

 

§ 3

Regelung der Betriebsaufwendungen und –erträge

 

(1) Jede Gemeinde trägt die gesamten laufenden Aufwendungen  (i.W.: Personalkosten, Sachkosten, Abschreibungen)  für die in ihrer Trägerschaft stehende Schule selbst.

 

(2) Jede Gemeinde vereinnahmt die Erträge für ihre Schule selbst.  Für die Grundschule sind dies insbesondere die nach § 19 FAG zustehenden Einnahmen aus dem Schullastenausgleich von Gemeinden, für die Sekundarstufe insbesondere die Sachkostenbeiträge nach § 17 FAG. 

Die Gemeinde Herrischried leistet auf freiwilliger Basis Grundschullastenausgleich nach § 19 FAG.

 

(3) Eine gegenseitige Verrechnung der Aufwendungen und Erträge findet zwischen den Gemeinden nicht statt.

 

(4) Die ungedeckten Aufwendungen der gemeinsamen Schulverpflegung (Mensa) werden von den Gemeinden abweichend von Absätzen 1 bis 3 nach dem Maßstab der tatsächlichen Benutzung dieser Einrichtung durch ihre Schüler getragen, etwaige Überschüsse werden nach demselben Maßstab auf die Gemeinden verteilt.  

 

§ 4

Absicherung des Betriebsrisikos für die Sekundarstufe I 

 

(1) Sollte sich erweisen, dass die Gemeinde Herrischried mit dem Betrieb einer Sekundarstufe I für die Region als Aufgabe am gemeinsamen Projekt im Sinne von Absatz 2 finanziell überfordert ist, ist die Gemeinde Rickenbach bereit, sie hierbei nach folgenden Maßgaben zu unterstützen.

 

(2) Sollte Herrischried in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren den Ergebnishaushalt nicht ausgleichen können (Maßstab: tatsächliche Rechnungsabschlüsse, Echtzahlen) und werden diese Defizite in beiden Haushaltsjahren durch Defizite des Schulbetriebs der Sekundarstufe I  einschließlich der Schulverpflegung mit verursacht, so wird die Gemeinde Rickenbach Unterstützung in Form einer Beteiligung an den Defiziten des Sekundarschulbetriebes leisten. 

 

Die Defizite des Schulbetriebs der Sekundarstufe I einschließlich der Schulverpflegung ergeben sich aus dem Unterschied der Aufwendungen i.S. § 3 Absatz 1 und der Erträge i.S. § 3 Absatz 2.

Der freiwillige Grundschullastenausgleich nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird nicht auf das Defizit angerechnet. 

 

Zwei-Jahres-Zeiträume Satz 1 überschneiden sich zeitlich nicht.

 

(3) Von der Beteiligung ist eine Basislast ausgenommen, die alleine von der Gemeinde Herrischried zu tragen ist. Sie beträgt für das erste Jahr der Anwendung dieser Vereinbarung 75.000,00 € und wird in dem Maß prozentual fortgeschrieben, in dem sich die Höhe der Sachkostenbeiträge nach FAG (Kopfbeträge für die Sekundarstufe) ändert.

 

(4)  Maßstab für die Beteiligung an den die Basislasten übersteigenden Defiziten ist das Verhältnis der Finanzkraft der Gemeinden, ausgedrückt durch die durchschnittliche Steuerkraftsumme nach § 38 FAG in den betreffenden Jahren.

 

Die Beteiligung wird damit nach folgendem Schema errechnet:

 

(5) Die Beteiligung der Gemeinde Rickenbach für die beiden aufeinander folgenden Jahre darf nicht höher sein als die Defizite der Ergebnishaushalte von Herrischried in den betreffenden Haushaltsjahren. Jedes Haushaltsjahr wird hierbei separat betrachtet.

 

(6) Sollte die Gemeinde Rickenbach selbst in die Lage kommen, dass sie gerade durch diese Kostenbeteiligung ihren eigenen Ergebnishaushalt nicht mehr ausgleichen kann, wird die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung insoweit und so lange aufgeschoben, als ihr dies wieder möglich ist.  Die Gemeinde Rickenbach ordnet hierbei den Kostenausgleich dem zweiten Haushaltsjahr zu, in dem die Gemeinde Herrischried ihren Ergebnishaushalt nicht ausgleichen kann und deshalb um Unterstützung bittet.

 

(7) Sollten im Falle des Absatzes 6  vier  nach Absatz 4 errechnete Ausgleichsbeträge gleichzeitig aufgeschoben sein und deren Ausgleich innerhalb des Finanzplanungszeitraums  nicht möglich erscheinen, werden sich die Gemeinden über eine Regulierung verständigen, die die Leistungsfähigkeit beider Gemeinden berücksichtigt.  Sollten die Ausgleichsprobleme die Leistungsfähigkeit beider Gemeinden ernsthaft in Frage stellen, ist die Rechtsaufsichtsbehörde zu beteiligen.

 

§ 5

Absicherung des Bestandsrisikos für die Sekundarstufe I 

 

Für den Fall, dass wegen rückläufiger Schülerzahlen oder aus sonstigen derzeit nicht absehbaren Gründen der Sekundarstufenstandort Herrischried aufgegeben werden müsste, werden die Gemeinden Herrischried und Rickenbach ihre jetzigen Schulanträge berichtigen und einen gemeinsamen Antrag auf Aufhebung der Grundschule Rickenbach für die Schüler beider Gemeinden und die erneute Einrichtung einer Grundschule in Herrischried für Herrischried und einer Grundschule in Rickenbach für Rickenbach stellen.

In diesem Falle werden die Gemeinden diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung einvernehmlich aufheben, sobald die schulrechtliche Genehmigung zur Änderung der Schulorganisation vorliegt.

 

§ 6

Revisionsvereinbarung

 

Die Gemeinden vereinbaren, dass auf Verlangen einer Gemeinde nach Ablauf von jeweils drei Jahren die Regelung zur §§ 3 und 4 gemeinsam zu überprüfen sowie in Verhandlungen über eine evtl. erforderliche Neubestimmungen einzutreten ist. 

Einigkeit besteht darin, dass die Absicherung des Betriebsrisikos zugunsten von Herrischried dem Grunde nach nicht angetastet werden darf.

Die Absicherung des Bestandsrisikos nach § 5 wird von den Gemeinden nicht geändert.

 

§ 7

Schlichtungsstelle

 

Die beteiligten Gemeinden werden bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor Beschreiten des Rechtsweges das Landratsamt Waldshut –Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt- zur Vermittlung einer gütlichen Einigung anrufen.

 

§ 8

Kündigung der Vereinbarung

 

Diese Vereinbarung kann von jeder beteiligten Gemeinde auf den Ablauf eines Schuljahres mit einjähriger Frist gekündigt werden.

 

Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn ein Festhalten an der Vereinbarung für die kündigende Gemeinde bei einer Würdigung der gesamten Situation unter keinen Umständen zumutbar ist.  Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn das Kultusministerium den damit verbundenen schulorganisatorischen Änderungen zugestimmt hat.

 

§ 5 Satz 2 bleibt unberührt.

 

§ 9

Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder nach ihrem Abschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinden mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

§ 10

Inkrafttreten der Vereinbarung

 

Diese Vereinbarung wird aufschiebend bedingt geschlossen; aufschiebende Bedingung ist die Realisierung des Schulbauprojektes in Herrischried oder die hiermit verbundene Realisierung des Projektes in Rickenbach.

 

Sie tritt damit zum Ersten des Monats in Kraft,  in dem das Neubauprojekt in Herrischried oder der Erweiterungsbau in Rickenbach in Betrieb genommen wird. 

 

Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 04. Februar 2014 außer Kraft.

 

Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 25 Absatz 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974 (GBl. S. 408) in der derzeit geltenden Fassung.  Sie ist nach ihrer Genehmigung von den Gemeinden Herrischried und Rickenbach öffentlich bekannt zu machen. 

 

Herrischried, den 24. April 2018                                                                                                      Rickenbach, den 24. April 2018                                                           

 

Für die Gemeinde Herrischried:                                                                                                      Für die Gemeinde Rickenbach:

gez. Bürgermeister Christof Berger                                                                                                 gez. Bürgermeister Dietmar Zäpernick

 

(Gemeinderatsbeschluss vom 16. April 2018)                                                                                Gemeinderatsbeschluss vom 10. April 2018

 

 

 

 

 

Landratsamt  Waldshut

 

Kommunal-  und  Rechnungsprüfungsamt

 

Genehmigung

 

Die am 24.04.2018  geschlossene  öffentlich-rechtIiche  Vereinbarung  zwischen  den Gemeinden Herrischried  und Rickenbach  über  die Einrichtung  und Unterhaltung  einer  Grundschule  für  den Schulbezirk  der  Gemeinden  Rickenbach  und Herrischried  mit dem  Standort  in Rickenbach  sowie der  Gemeinschaftsschule  Hotzenwald,  Sekundarstufe  l, mit dem Standort  in Herrischried  wird nach  Zustimmung  des  Regierungspräsidiums  Freiburg  vom  25.03.2022  gemäß  § 25 Abs.  5 des Gesetzes  über  kommunale  Zusammenarbeit  (GKZ)  genehmigt.

 

79761  Waldshut-Tiengen,  den 12. April  2022

Landratsamt  Waldshut

 

gez. Dr. Martin Kistler

Landrat

 

 

 

 

Landratsamt Waldshut
-Amt für Flurneuordnung-

Buchbrunnenweg 18
79713 Bad Säckingen

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

des Landratsamtes Waldshut – Amt für Flurneuordnung

 

Flurbereinigung Görwihl-Strittmatt (Wald)        Landkreis Waldshut

Vorläufige Anordnung                               

vom 10.01.2022

 

1.     Besitzentzug

Zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (Wege- und sonstige Maßnahmen entsprechend dem am 09.10.2017 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) wird vom Landratsamt Waldshut, - Amt für Flurneuordnung -, nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Görwihl-Strittmatt (Wald) folgendes angeordnet:

Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum

01.03.2022

im Zuge des Bauabschnitts 2 (BA2) Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte Nr. 2 (drei Blätter: „Blatt 1“, „Blatt 2“, „Blatt 3“) vom 10.01.2022 in roter und violetter Farbe bezeichnet sind. Zusätzlich zu den gekennzeichneten Maßnahmen wird für den Wegebau bei den Waldwegen und für die weiteren in der Karte gekennzeichneten Baumaßnahmen in der Regel ein beidseitiger Arbeitsstreifen von je 3 m Breite vorübergehend entzogen. Abweichende Angaben bezüglich der vorübergehenden Flächeninanspruchnahme sind in der Besitzregelungskarte dargestellt. Die Arbeitsstreifen sind in der Besitzregelungskarte Nr. 2 in gelber Farbe dargestellt. Die Besitzregelungskarte Nr. 2 ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung (Anlage).

2. Besitzzuweisung

Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Görwihl-Strittmatt (Wald) wird ab

01.03.2022

für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1 entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die von der Teilnehmergemeinschaft zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen Beauftragten.
Der abgeschobene Mutterboden der entzogenen Flächen geht in den Besitz der Teilnehmergemeinschaft über. Diese bestimmt wie der Boden verwendet wird.
Während des Ausbaus ist die Nutzung noch nicht fertiggestellter Wege nicht zulässig.

Die Maßnahmen werden im laufenden Jahr und den Folgejahren, auf den Gemarkungen Strittmatt und Engelschwand, hergestellt.

3.     Flächenrückgabe

Die in der unter Nr. 1 genannten Karte in gelber Farbe dargestellten Grundstücksflächen werden den Beteiligten nach Beendigung und Abnahme der Baumaßnahmen wieder in Besitz und Nutzung zurückgegeben. Diese Flächen sind von der Teilnehmergemeinschaft vor der Rückgabe durch ordnungsgemäße Rekultivierung wieder in einen bewirtschaft-  baren Zustand zu bringen. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird den Beteiligten gesondert mitgeteilt.

4.   Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1 und 2) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Waldshut, Kaiserstraße 110, 79761 Waldshut-Tiengen eingelegt werden.

(Hinweis: Anschrift des Amtes für Flurneuordnung beim Landratsamt Waldshut: Buchbrunnenweg 18, 79713 Bad Säckingen oder jede andere Stelle des Landratsamts Waldshut)

5.     Begründung

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom 02.12.2011 die Flurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG angeordnet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan vom 28.07.2017 zugrunde, der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung am 09.10.2017 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 FlurbG).

Mit dem Vorausbau sollen die geplanten Strukturverbesserungen (z.B. Zusammenlegung) vorbereitet und sichergestellt werden, dass der neue Zustand nach der Planausführung   oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann. Die Neuzuteilung kann in das dann bereits vorhandene Wegenetz besser eingepasst werden. Damit werden auch Bewirtschaftungshindernisse vermieden, die entstehen, wenn das Wegenetz im neuen Bestand hergestellt werden muss. Die planerische Grundlage für den Vorausbau ist gegeben, die finanziellen Mittel stehen bereit.

Zum Ausbau des Wege- und Gewässernetzes müssen die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke vor der vorläufigen Besitzeinweisung in Anspruch genommen werden. Bei Abwägung des Vorteils durch den frühen Ausbau gegenüber der Beeinträchtigung im alten Grundstücksbestand überwiegen die Gründe für den Vorausbau.

Hinweise

  • Die Besitzregelungskarte Nr. 2 (3 Blätter) vom 10.01.2022 (siehe Nr. 1) liegt ab   sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in        79733 Görwihl, Hauptstraße 54, 1. Obergeschoss, Sekretariat aus.
  • Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Besitzregelungskarte Nr. 2 auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3308) eingesehen werden.
  • Rückfragen und Erläuterungen können auch telefonisch unter Nr. 07751/86-3514 (Herr Frei), per E-Mail unter oder schriftlich beim Landratsamt Waldshut – Amt für Flurneuordnung –, Buchbrunnenweg 18, 79713 Bad Säckingen eingeholt werden. Auch kann eine Mehrfertigung der Besitzregelungskarte Nr. 2 während den üblichen Öffnungszeiten beim Landratsamt Waldshut – Amt für Flurneuordnung –, Buchbrunnenweg 18, 79713 Bad Säckingen eingesehen werden.

 

gez.  Volker Wiest, Vermessungsdirektor

 

 

 

 


 

 

Landratsamt Waldshut
-Amt für Flurneuordnung-

Buchbrunnenweg 18
79713 Bad Säckingen
 

 

Öffentliche Bekanntmachung
des Landratsamtes Waldshut -Amt für Flurneuordnung-

 
Flurbereinigung Wehr (Dinkelberg)

 

Feststellungsbeschluss
vom 03.01.2022

 
Das Landratsamt Waldshut –Amt für Flurneuordnung- stellt die Ergebnisse der
Wertermittlung der in das Flurbereinigungsverfahren Wehr (Dinkelberg) eingebrachten
Grundstücke mit dem aus der Bodenwertkarte ersichtlichen Inhalt fest.
 
Diese Feststellung der Wertermittlungsergebnisse gilt für das ganze Flurbereinigungsgebiet
und ist, sobald sie unanfechtbar geworden ist, für alle Beteiligten bindend.
 
Die Nachweise über die festgestellten Wertermittlungsergebnisse liegen zur Einsichtnahme
für die Beteiligten in der Zeit vom 17.01.2022 - im 18.02.2022 Zimmer Nr. 3.2 im Rathaus von
Wehr zu den üblichen Öffnungszeiten aus.
 
Zusätzlich kann der Beschluss mit dazugehörenden Karten und Wertrahmen auf der
Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren
(www.lgl-bw.de/3014) eingesehen werden.
 
Der Feststellungsbeschluss beruht auf § 32 Flurbereinigungsgesetz i. d. F. vom 16.03.1976
(BGBl. I S. 546).
 
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind bereits zur Einsichtnahme
für die Beteiligten ausgelegt und diesen in einem Termin erläutert worden. Die seinerzeit
ausgelegten Ergebnisse der Wertermittlung wurden auf Grund der vorgebrachten
Einwendungen überprüft und, soweit erforderlich, in dem aus der Bodenwertkarte
ersichtlichen Umfang geändert.
 

Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diesen Feststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim
Landratsamt Waldshut, Sitz: Kaiserstraße 110 in 79761 Waldshut- Tiengen eingelegt
werden.
(Hinweis: Anschrift der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung der Landratsämter
Lörrach und Waldshut: Buchbrunnenweg 18, 79713 Bad Säckingen oder jede andere Stelle
des Landratsamts Waldshut)
 
gez. Wiest, VD

 

 

 

 

 

 

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Kontakt

Gemeindeverwaltung Herrischried
Bürgermeister Christian Dröse
Hauptstraße 28
79737 Herrischried

 

Telefon: (07764) 9200-0
Fax: (07764) 9200-49
E-Mail:
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung

Telefonzeiten:

Montag bis Freitag von 09:00-12:00 Uhr

 

Bürgerservice:

Montag bis Donnerstag von 09:00-12:00 Uhr

 

Termine außerhalb dieser Zeiten können mit den jeweiligen Sachbearbeitern telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.

 

 

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