Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Veranstaltungen

 

 

 

Ortsteile Herrischried
Großherrischwand
Herrischried
Hogschür
Hornberg
Niedergebisbach
Rütte
Wehrhalden
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Allgemeinverfügungen

Stadtverwaltung Bad Säckingen S

 

 

Amtliche Bekanntmachung

 

Punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes der

Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen,

Herrischried, Murg und Rickenbach im Bereich Sonderbaufläche “Solarpark Hänner, Murg“

 

Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen, Herrischried,

Murg und Rickenbach (VVG Bad Säckingen) hat am 09. Juni 2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan der VVG Bad Säckingen im Bereich ‘Solarpark Hänner, Murg‘, zu ändern.

 

Das am südlichen Ortsrand des Ortsteils Hänner der Gemeinde Murg befindliche Plangebiet westlich des Gewerbegebiets ‚Schmiedeacker-Steinenkreuz‘ und des dort bereits bestehen-den Solarparks mit einer Fläche von 2,49 ha soll von einer landwirtschaftlichen Fläche in eine Sonderbaufläche ‚Solarpark Hänner‘ umgewandelt werden. Mit einer punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

 

Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:

Umweltbericht der Firma faktorgrün, Rottweil, vom 17.03.2021.

 

In gleicher Sitzung hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach (VVG Bad Säckingen) beschlossen, im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit soll durch die Auslegung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung mit Begründung sowie den umweltbezogenen Informationen erfolgen.

 

Der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes liegt in der Zeit vom

 

26. Juli 2021  bis  27. August 2021

im Rathaus Bad Säckingen, Rathausplatz 1,

79713  Bad Säckingen, - Stadtbauamt-, Dachgeschoss/Flur

(Auskünfte Zimmer Nr. 216)

 

sowie in den Bürgermeisterämtern Herrischried, Murg und Rickenbach während der üblichen Dienststunden öffentlich aus.

 

Während der Auslegungsfrist können zum Flächennutzungsplanentwurf Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus Bad Säckingen, Zimmer Nr. 216, sowie in den Bürgermeisterämtern Herrischried, Murg und Rickenbach zu den üblichen Dienststunden vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

 

Die ausgelegten Unterlagen sind ab dem 26. Juli 2021 auch im Internet auf der Homepage der Stadt Bad Säckingen, Startseite: www.bad-saeckingen.de unter der Rubrik ‘Bekanntgaben‘ abrufbar.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Bad Säckingen, den 06. Juli 2021

Alexander Guhl

Bürgermeister und Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses

 

Amtliche Bekanntmachung Änderungsbeschl. und frühzeitige Beteiligung Solarpark Hänner

 

Allgemeinverfügung

des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Baden-Württemberg

zur Festlegung von Gebieten nach § 121 Strahlenschutzgesetz in
Baden-Württemberg
(Radonvorsorgegebiete)

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (Umweltministerium) trifft auf der Grundlage von § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S.1966), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) in Verbindung mit § 153 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2020 (BGBl. I S. 2502) folgende

Entscheidung

  1. Festlegung der Radonvorsorgegebiete

Das Umweltministerium legt die Gemeindegebiete der nachfolgend aufgeführten Gemeinden im Regierungsbezirk Freiburg als Gebiete fest, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet (in dieser Allgemeinverfügung „Radonvorsorgegebiete“ genannt).

im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
Bollschweil, Horben, Münstertal, Oberried, Schluchsee

im Landkreis Lörrach:
Aitern, Böllen, Fröhnd, Häg-Ehrsberg, Kleines Wiesental, Schönau im Schwarzwald,
Schönenberg, Todtnau, Tunau, Utzenfeld, Wembach, Wieden, Zell im Wiesental

im Landkreis Ortenau:
Gutach (Schwarzwaldbahn)

im Landkreis Rottweil:
Lauterbach, Schiltach

im Landkreis Schwarzwald-Baar:
Schonach

im Landkreis Waldshut:
Dachsberg, Häusern, Herrischried, Ibach, Rickenbach, Sankt Blasien, Todtmoos

  1. Gesetzliche Pflichten infolge der Gebietsfestlegung

Aus der Festlegung der Gebiete als Radonvorsorgegebiete ergeben sich zusätzliche gesetzliche Pflichten zum Schutz vor dem radioaktiven Edelgas Radon bei der Errichtung von Gebäuden und für Arbeitsplätze in solchen Gebieten. Um welche Pflichten es sich handelt, ist in Abschnitt 3 der Gründe der Allgemeinverfügung im Einzelnen beschrieben.

  1. Vorbehalt des Widerrufs

Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise widerrufen werden.

  1. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. Juni 2021 in Kraft.

  1. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 

Gründe (Auszug)

[…]

  1. Gesetzliche Pflichten infolge der Gebietsfestlegung

Aus der Festlegung der Gebiete als Radonvorsorgegebiete ergeben sich zusätzliche gesetzliche Pflichten zum Schutz vor dem radioaktiven Edelgas Radon bei der Errichtung von Gebäuden und für Arbeitsplätze in solchen Gebieten.

  • Errichtung von Gebäuden: Bei jedem Neubau mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen in einem Radonvorsorgegebiet sind neben der allgemeingültigen Pflicht, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz einzuhalten (§ 123 des Strahlenschutzgesetzes), mindestens eine der in § 154 Nummer 1 bis 5 der Strahlenschutzverordnung angegebenen Maßnahmen durchzuführen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren.
  • Arbeitsplätze: Wer für einen Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in einem Radonvorsorgegebiet im Sinne des § 127 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes verantwortlich ist, hat Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen. Die für die Ermittlung der Radon-222-Aktivitätskonzentration notwendigen Messgeräte sind nach § 155 der Strahlenschutzverordnung bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz hierfür anerkannten Stelle anzufordern und nach deren Vorgaben einzusetzen. Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration sind abgesehen von der Ausnahme in § 155 Absatz 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung über eine Gesamtdauer von 12 Monaten durchzuführen und müssen nach § 127 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntgabe der Radonvorsorgegebiete und Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz erfolgt, das heißt abgeschlossen sein. Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die betroffenen Arbeitskräfte, den Betriebsrat oder den Personalrat sowie im Sinne des § 127 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes betroffene Dritte unverzüglich über die Ergebnisse der Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration zu unterrichten (§ 127 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes). Überschreitet die gemessene Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an einem Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126 des Strahlenschutzgesetzes, folgen weitere Pflichten nach den §§ 128 bis 132 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 156 bis 158 der Strahlenschutzverordnung.

[…]

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben werden.

Stuttgart, 12. Mai 2021
Az.: 36-4683.10

gez. Niehaus

Hinweis

Diese Allgemeinverfügung einschließlich ihrer vollständigen Begründung kann auf der Internetseite des Umweltministeriums eingesehen werden. Dort steht auch das Informationsblatt des Umweltministeriums „Erstmessung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen in Radonvorsorgegebieten“ zur Verfügung.

Eine Liste mit den anerkannten Stellen für Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz veröffentlicht.

 

Anlage_1_Verfuegender_Teil_Allgemeinverfuegung

Anlage_3_Informationsblatt

 

Anlage_2_LUBW-Anzeige_Veranstaltungen

 

 

 

 

 

 

 

Herrischried Logo

fairtrade

Ferienwelt

Hotzenwald

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bürgerinformationsbroschüre_Herrischried_79737_50_01_20

Kontakt

Gemeindeverwaltung Herrischried
Bürgermeister Christian Dröse
Hauptstraße 28
79737 Herrischried

 

Telefon: (07764) 9200-0
Fax: (07764) 9200-49
E-Mail:
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung

Telefonzeiten:

Montag bis Freitag von 09:00-12:00 Uhr

 

Bürgerservice:

Montag bis Donnerstag von 09:00-12:00 Uhr

 

Termine außerhalb dieser Zeiten können mit den jeweiligen Sachbearbeitern telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.

 

 

Wetter