Polizeiverordnung

Herrischried, den 10. 08. 2022

Landratsamt Waldshut

 

Kreisforstamt

Datum: 20.07.2022

 

Polizeiverordnung
des Landratsamtes Waldshut über das Verbot des Anzündens oder Unterhaltens
von Feuer oder offenen Lichts im Wald oder in einem Abstand von weniger als
100 m vom Wald. Aufgrund von § 70 Nr. 2 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg
(Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685),
zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2019
(GBl. S. 161, 162), in Verbindung mit §§ 1, 17 des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020
(GBl. 2020, S. 735, ber. S. 1092), wird mit Zustimmung des Kreistages vom 20. Juli
2022 verordnet:


§ 1
Das Anzünden oder Unterhalten von Feuer oder von offenem Licht im Wald oder in
einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald, auch und insbesondere innerhalb
eingerichteter und gekennzeichneter Feuerstellen (z.B. Grillplätze), ist auf allen
Waldflächen des Landkreises Waldshut untersagt.
 

§ 2
Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 2 Nr. 7 LWaldG handelt, wer entgegen § 1 Feuer oder
offenes Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald
anzündet oder unterhält.
 

§ 3
Die Polizeiverordnung tritt am 13.08.2022 in Kraft. Sie tritt am 05.10.2022 außer Kraft.

 

Landrat Dr. Martin Kistler
Waldshut, den 20.07.2022