Abgestellte und abgemeldete Alt-/Schrottfahrzeuge auf Privatgrundstücken!

Herrischried, den 18. 08. 2021

Abgestellte und abgemeldete Alt-/Schrottfahrzeuge auf Privatgrundstücken!

 

Der Verwaltung liegen derzeit wieder einige Hinweise auf vermutlich nicht mehr fahrtüchtige, teilweise schrottreife Altfahrzeuge im Gemeindegebiet vor, die teilweise ohne ausreichende Absicherung auf Privatgrundstücken abgestellt sind. Hier gilt es zunächst zu beachten, dass ein abgemeldetes Auto -aus Sicherheitsgründen- auch auf privaten Grundstücken grundsätzlich nur auf einem umfriedeten Gelände und damit nicht frei und allgemein zugänglich abgestellt werden darf.

 

Abgestellte Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Zustands nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel genutzt und verwendet werden (können), stellen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Abfall dar und somit Altfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Altfahrzeug-Verordnung. Dieser „Abfall“ darf nicht einfach auf dem Grundstück gelagert, sondern muss nach § 4 Abs. 2 Satz 5 der Altfahrzeug-Verordnung ordnungsgemäß entsorgt und verwertet werden. Der Halter ist verpflichtet, das zu entsorgende Fahrzeug einer anerkannten Annahme- oder Rücknahmestelle bzw. einem anerkannten Demontagebetrieb zur umweltverträglichen Entsorgung zu überlassen.

 

Wir weisen weiter darauf hin, dass abgestellte Fahrzeuge auch eine Gefahr für die Umwelt darstellen, wenn aus dem Fahrzeug beispielsweise Öl oder sonstige Flüssigkeiten austreten sollten.

 

Neben verschiedenen Gesetzen zum Schutz des Bodens oder der Gewässer, die dann ein behördliches Eingreifen erforderlich machen, besteht für den Verursacher auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 324a Strafgesetzbuch (Bodenverunreinigung) und § 326 Strafgesetzbuch (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen).

 

Auch wenn ein Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt wird und noch fahrtüchtig ist, ist unbedingt sicherzustellen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe wie Betriebsflüssigkeiten, Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Benzin, Motoröl, Getriebe- oder Achsöl austreten können. Fahrzeuge sind daher ausschließlich auf einem befestigten Untergrund und keinesfalls nur auf Erde oder Gras abzustellen.

 

Die Gemeindeverwaltung fordert hiermit jeden Halter/Besitzer, der ein nicht mehr fahrtüchtiges Fahrzeug auf seinem Grundstück lagert, dazu auf, dieses schnellstmöglich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Ausdrücklich hingewiesen wird insbesondere nochmals auf die o.g. möglichen strafrechtlichen Konsequenzen!

 

 

Ihre Gemeindeverwaltung