Polizeiverordnung des Landratsamts Waldshut über das Verbot des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer oder offenen Lichtes im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald. Aufgrund von §

Herrischried, den 31. 08. 2020

 

 

Polizeiverordnung
des Landratsamts Waldshut über das Verbot des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer oder offenen Lichtes im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald.


Aufgrund von § 70 Nr. 2 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswald-gesetz – LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (GBl. S. 161, 162), in Verbindung mit §§ 1, 10 des Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26.März 2019 (GBl. S. 93, 95), wird verordnet:


§ 1
Das Anzünden oder Unterhalten von Feuer oder von offenem Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald, auch und insbesondere innerhalb eingerichteter und gekennzeichneter Feuerstellen (z.B. Grillplätze), ist auf allen Waldflächen des Landkreises Waldshut untersagt.


§ 2
Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 2 Nr. 7 LWaldG handelt, wer entgegen § 1 Feuer oder offenes Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald anzündet oder unterhält.


§ 3
Die Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 12.09.2020 außer Kraft.


Waldshut-Tiengen, den 11.08.2020
gez. Dr. Martin Kistler

Landrat