Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs vom 11.07.2022

Herrischried, den 11. 07. 2022

Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs

vom 11.07.2022

 

Aufgrund § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 und § 82 Abs. 1 des

Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (WG), in der aktuell gültigen

Fassung, wird verordnet:

 

§ 1

Anordnungszweck

Im Interesse des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts,

der Sicherstellung der Erholung und des Schutzes der Natur schränkt das Landratsamt Waldshut den in § 20 Abs. 1 WG normierten wasserrechtlichen Gemeingebrauch mit dieser Rechtsverordnung ein.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

 

(1) Diese Verordnung gilt für sämtliche öffentlichen oberirdischen Gewässer auf dem  Gebiet des Landkreises Waldshut, ausgenommen den Rhein.

 

(2) Die Übersichtskarte mit Zuordnung der Städte und Gemeinden zu den Referenzpegeln  ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karte ist auf der Internetseite  des Landratsamtes Waldshut (www.landkreis-waldshut.de) einsehbar. Eine  Ausfertigung ist im Amt für Umweltschutz des Landratsamtes Waldshut am Standort  Tiengen in Waldshut-Tiengen, Industriestraße 2 zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten niedergelegt.

 

§ 3

Verbote

Das Entnehmen von Wasser (z.B. zum Bewässern von Grundstücken) aus sämtlichen oberirdischen Gewässern in den aufgeführten Städten und Gemeinden wird untersagt, wenn

es sich um das Entnehmen mittels Pumpvorrichtungen handelt und wenn die genannten Wasserstände der Referenzpegelwasserstände für die jeweils zugeordneten Gemeinden wie

folgt erreicht bzw. unterschritten werden:

 

Gewässerpegel an der Alb in Sankt Blasien: 

ab einem Wasserstand am Pegel von 20 cm oder weniger 

 

für die Städte und Gemeinden Albbruck, Bad Säckingen, Bernau, Bonndorf im Schwarzwald, Dachsberg (Südschwarzwald), Dogern, Görwihl, Grafenhausen, Häusern, Herrischried,

Höchenschwand, Ibach, Laufenburg (Baden), Murg, Rickenbach, Sankt Blasien, Todtmoos,

Ühlingen-Birkendorf, Waldshut-Tiengen, Wehr, Weilheim;

 

Gewässerpegel an der Wutach in Oberlauchringen: 

ab einem Wasserstand am Pegel von 55 cm oder weniger

 

für die Städte und Gemeinden Eggingen, Lauchringen, Stühlingen, Wutach, Wutöschingen;

 

Gewässerpegel am Kotbach in Oberlauchringen: 

ab einem Wasserstand am Pegel von 15 cm oder weniger

 

für die Gemeinden Dettighofen, Hohentengen am Hochrhein, Jestetten, Klettgau, Küssaberg,

Lottstetten.

 

Hinweis:

Die Wasserstände für die vorgenannten 3 Pegel (bei Wutach und Kotbach inkl. Tendenz)

können im Internet unter der Adresse https://www.hvz.baden-wuerttemberg.de/ in der

dortigen Pegelkarte durch Anklicken der Pegelstandorte, über die App „Meine Pegel“  oder

über die automatische Telefonansage abgefragt werden. Bei Letzterer können wahlweise

die Daten für einen oder mehrere Pegel oder alle Pegel eines Flussgebietes abgerufen

werden. Die Auswahl erfolgt in einem Dialog. Sie erhalten über die Telefonansage auch den

Lagebericht. Tel. 0721 / 9804-61 (und weitere Anschlüsse bis zur Endnummer -65).

 

§ 4

Befreiung

 

 

(1) Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern, für die eine wasserrechtliche

 Erlaubnis vorliegt, werden von dem Verbot ausgenommen. Die in der

 wasserrechtlichen Erlaubnis fixierten Entnahmemengen sind einzuhalten.

 

(2) Das Landratsamt Waldshut als untere Wasserbehörde kann im Einzelfall auf Antrag

 eine widerrufliche Befreiung von dem In § 3 normierten Verbot erteilen, sofern eine

 Beeinträchtigung der in § 1 genannten Schutzgüter ausgeschlossen ist. Die Befreiung

 kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

 

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 18 des Wassergesetzes handelt, wer  vorsätzlich oder fahrlässig

 

 a. dem Verbot nach § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,

 b. gegen die Bedingungen oder Auflagen einer nach § 4 erteilten Befreiung  verstößt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung  auf der Homepage des Landratsamtes

Waldshut in Kraft.

 

Waldshut-Tiengen, den 11.07.2022

signiert | Martin Kistler | 13.07.2022

 

Dr. Martin Kistler Landrat

 

Landratsamt Waldshut

Amt für Umweltschutz – Untere Wasserbehörde –