Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs vom 11.07.2022
Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs
vom 11.07.2022
Aufgrund § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 und § 82 Abs. 1 des
Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (WG), in der aktuell gültigen
Fassung, wird verordnet:
§ 1
Anordnungszweck
Im Interesse des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts,
der Sicherstellung der Erholung und des Schutzes der Natur schränkt das Landratsamt Waldshut den in § 20 Abs. 1 WG normierten wasserrechtlichen Gemeingebrauch mit dieser Rechtsverordnung ein.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für sämtliche öffentlichen oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landkreises Waldshut, ausgenommen den Rhein.
(2) Die Übersichtskarte mit Zuordnung der Städte und Gemeinden zu den Referenzpegeln ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karte ist auf der Internetseite des Landratsamtes Waldshut (www.landkreis-waldshut.de) einsehbar. Eine Ausfertigung ist im Amt für Umweltschutz des Landratsamtes Waldshut am Standort Tiengen in Waldshut-Tiengen, Industriestraße 2 zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Verbote
Das Entnehmen von Wasser (z.B. zum Bewässern von Grundstücken) aus sämtlichen oberirdischen Gewässern in den aufgeführten Städten und Gemeinden wird untersagt, wenn
es sich um das Entnehmen mittels Pumpvorrichtungen handelt und wenn die genannten Wasserstände der Referenzpegelwasserstände für die jeweils zugeordneten Gemeinden wie
folgt erreicht bzw. unterschritten werden:
Gewässerpegel an der Alb in Sankt Blasien:
ab einem Wasserstand am Pegel von 20 cm oder weniger
für die Städte und Gemeinden Albbruck, Bad Säckingen, Bernau, Bonndorf im Schwarzwald, Dachsberg (Südschwarzwald), Dogern, Görwihl, Grafenhausen, Häusern, Herrischried,
Höchenschwand, Ibach, Laufenburg (Baden), Murg, Rickenbach, Sankt Blasien, Todtmoos,
Ühlingen-Birkendorf, Waldshut-Tiengen, Wehr, Weilheim;
Gewässerpegel an der Wutach in Oberlauchringen:
ab einem Wasserstand am Pegel von 55 cm oder weniger
für die Städte und Gemeinden Eggingen, Lauchringen, Stühlingen, Wutach, Wutöschingen;
Gewässerpegel am Kotbach in Oberlauchringen:
ab einem Wasserstand am Pegel von 15 cm oder weniger
für die Gemeinden Dettighofen, Hohentengen am Hochrhein, Jestetten, Klettgau, Küssaberg,
Lottstetten.
Hinweis:
Die Wasserstände für die vorgenannten 3 Pegel (bei Wutach und Kotbach inkl. Tendenz)
können im Internet unter der Adresse https://www.hvz.baden-wuerttemberg.de/ in der
dortigen Pegelkarte durch Anklicken der Pegelstandorte, über die App „Meine Pegel“ oder
über die automatische Telefonansage abgefragt werden. Bei Letzterer können wahlweise
die Daten für einen oder mehrere Pegel oder alle Pegel eines Flussgebietes abgerufen
werden. Die Auswahl erfolgt in einem Dialog. Sie erhalten über die Telefonansage auch den
Lagebericht. Tel. 0721 / 9804-61 (und weitere Anschlüsse bis zur Endnummer -65).
§ 4
Befreiung
(1) Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern, für die eine wasserrechtliche
Erlaubnis vorliegt, werden von dem Verbot ausgenommen. Die in der
wasserrechtlichen Erlaubnis fixierten Entnahmemengen sind einzuhalten.
(2) Das Landratsamt Waldshut als untere Wasserbehörde kann im Einzelfall auf Antrag
eine widerrufliche Befreiung von dem In § 3 normierten Verbot erteilen, sofern eine
Beeinträchtigung der in § 1 genannten Schutzgüter ausgeschlossen ist. Die Befreiung
kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 18 des Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. dem Verbot nach § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
b. gegen die Bedingungen oder Auflagen einer nach § 4 erteilten Befreiung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung auf der Homepage des Landratsamtes
Waldshut in Kraft.
Waldshut-Tiengen, den 11.07.2022
signiert | Martin Kistler | 13.07.2022
Dr. Martin Kistler Landrat
Landratsamt Waldshut
Amt für Umweltschutz – Untere Wasserbehörde –